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Glossar

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E

Beim Echten Factoring (non-recourse Factoring) kauft der Factor Forderungen regresslos - also ohne Möglichkeit des Rückgriffs auf den Factoring-Kunden - im Rahmen der eingeräumten Debitorenlimite an; im Unterschied zum Unechten Factoring (recourse Factoring)  übernimmt der Factor das Ausfallrisiko (Delkredererisiko). In Deutschland wird fast ausschließlich Echtes Factoring angeboten.

Abkürzung für Einzeldebitorenabsicherung

Abkürzung für Einzelforderungsabsicherung

1. Einfacher Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung Eigentum des Lieferanten (= Sicherungsnehmer)

2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Verarbeitungs- / Verbindungsklausel:
Für den Fall der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der nicht vollständig gezahlten Ware wird vereinbart, dass der Lieferant (= Sicherungsnehmer) an dem durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen Erzeugnis (Mit-) Eigentum erhält. Die Vereinbarung erfolgt z.B. durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine "Hersteller-Klausel" enthalten, d.h. eine Bestimmung, gemäss der die Verarbeitung im Auftrag des Lieferanten (= Sicherungsnehmers) erfolgt.

Vorausabtretungsklausel:
Für den Fall der Weiterveräußerung der nicht vollständig bezahlten Ware wird vereinbart, dass die daraus entstehende Forderung im voraus an den Lieferanten abgetreten wird.

3. Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Kontokorrent- / Geschäftsverbindungsklausel:
Für den Fall, dass zwischen Käufer (= Sicherungsgeber) und Lieferanten (= Sicherungsnehmer) ein Kontokorrentverhältnis oder eine laufende Geschäftsverbindung besteht, wird vereinbart, dass die gelieferte Ware solange Eigentum des Lieferanten bleibt, bis alle Forderungen aus der Kontokorrent- bzw. Geschäftsbeziehung vollständig bezahlt sind.

Konzernklausel:
Für den Fall einer Konzernverbindung des Lieferanten (= Sicherungsnehmers) wird vereinbart, dass die gelieferte Ware solange Eigentum des Lieferanten bleibt, bis alle Forderungen der Konzernmitglieder gegenüber dem Käufer (= Sicherungsgeber) vollständig bezahlt sind.

Hierunter ist in der Kreditversicherung im Zuge eines Versichererwechsels die versicherungstechnische Limitübernahme durch den neuen Kreditversicherer zu einem festgelegten Zeitpunkt vor Vertragsbeginn zu verstehen.

Der Vorteil einer solchen Regelung liegt in dem Umstand, dass in den meisten Kreditversicherungsverträgen keine Aushaftung vereinbart ist. Schadenfälle, die nach dem Zeitpunkt des Versichererwechsels auftreten, können dann vom neuen Kreditversicherer reguliert werden, wenn zum Zeitpunkt der Einhaftung ein gültiges Limit bestanden hat und die sonstigen Voraussetzungen für den Versicherungsschutz bei diesem Abnehmer erfüllt sind.

Für die Einhaftung ist grundsätzlich eine Mehrprämie zu zahlen, die üblicherweise in Form einer Einmalzahlung geleistet wird und sich nach dem Forderungsbestand und Risikozeitraum richtet.

Hier agiert ein Spezialfinanzierer als Zwischenhändler zwischen Käufer und Lieferant. Der Käufer wählt wie gewohnt die gewünschten Waren bzw. Produkte aus und spricht die Konditionen mit seinem Lieferanten ab. Der Einkaufsfinanzierer übernimmt im Anschluss daran den Waren- bzw. Produkteinkauf und veräußert diese unter Gewährung eines verlängerten Lieferantenkredits weiter. Diese Art der Finanzierung bezeichnet man auch als Finetrading.

Ist ein Zusammenschluß von Handels- und Handwerksbetrieben, Großhändlern und Warenhäusern zu gemeinschaftlichem Einkauf mit der Zielsetzung, Preisvorteile durch Großeinkauf auszunutzen.

Der Einkauf kann erfolgen:

1. Im Eigengeschäft: Hierbei kauft der Einkaufsverband auf eigene Rechnung und läßt die Ware über sein Lager laufen (Lagergeschäft) oder er leitet sie aus Gründen der Kostenersparnis vom Hersteller direkt zum Mitglied (Streckengeschäft).

2. Im Vermittlungsgeschäft: Dabei kaufen die Mitglieder auf eigene Rechnung beim Lieferanten. Die Konditionen (Qualität, Verpackung, Preise) handelt der Verband mit den Lieferanten aus. Zusätzlich übernimmt der Verband hier Servicefunktionen im Marketingbereich (Werbung, Verkaufsförderung); weiterhin stellt er Dienstleistungen im kaufmännischen sowie im organisatorischen Bereich zur Verfügung.

Für die Risikobeurteilung von Verbänden im Vermittlungsgeschäft und deren Mitgliedern ist entscheidend, ob

1. der Verband die Funktion der Zentralregulierung ausübt oder nicht
2. die Mitglieder bei Zentralregulierung an den Verband mit schuldbefreiender Wirkung bezahlen (Inkassomandat) oder nicht
3. der Verband im Fall der Zahlungsunfähigkeit eines Mitgliedes das Delkredere übernimmt und wie werthaltig diese Delkrederzusage ist.

Im Gegensatz zu der Anbietungspflicht beim Mantelvertrag in der Kreditversicherung, können im Rahmen der Einzeldebitorenabsicherung auch einzelne Debitoren mit revolvierenden Forderungen abgesichert werden.

Seit Bestehen der Kreditversicherung herrschte der Grundsatz vor, dass nur alles oder nichts versichert werden konnte. Die Einzeldebitorenabsicherung schließt nun hier die Lücke zwischen dem bisherigen Versicherungsangebot und der ständig gestiegenen Nachfrage nach der Absicherung einzelner Debitoren / Abnehmer.

Hierunter versteht man den Ankauf einer einzelnen Forderung (sehr selten)  bzw. das Factoring beschränkt sich nur auf die Forderungen gegenüber einem bestimmten Debitor.

Im Gegensatz zu der Anbietungspflicht beim Mantelvertrag in der Kreditversicherung, können im Rahmen der Einzelforderungsabsicherung auch einzelne Forderungen abgesichert werden.

Seit Bestehen der Kreditversicherung herrschte der Grundsatz vor, dass nur alles oder nichts versichert werden konnte. Die Einzelforderungsabsicherung schließt nun hier die Lücke zwischen dem bisherigen Versicherungsangebot und der ständig gestiegenen Nachfrage nach Einzelabsicherungen.

siehe: Lastschriftverfahren 
 

Von jedem Entschädigungsbetrag werden EUR X abgezogen.

Der Versicherer zahlt die Entschädigung nach Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb der im Versicherungsschein angegebenen Frist, vorausgesetzt, die erforderlichen Unterlagen wurden eingereicht und der endgültige versicherte Ausfall wurde nachgewiesen.

Ist ein vom Versicherungsnehmer zu unterzeichnendes Dokument für die Schadenregulierung. Es enthält die Kontonummer zur Überweisung und die Abtretung der Ansprüche in Höhe der Entschädigung des Versicherungsnehmers an den Kreditversicherer.

Von der Summe aller Entschädigungen, die der Versicherer für die in einem Versicherungsjahr eingetretenen Versicherungsfälle zu leisten hat, trägt der Versicherungsnehmer einen Betrag in Höhe von EUR X selbst. Dieser Betrag wird mit den jeweils fälligen Versicherungsansprüchen - bezogen auf ein bestimmtes Jahr - verrechnet.

Factoring für grenzüberschreitende Waren- und Dienstleistungsgeschäfte, bei denen Unternehmen (Exporteure) die Leistungen eines Factors in Deutschland in Anspruch nehmen. Die Factoringanbieter wickeln Factoring entweder direkt oder unter Einschaltung eines Korrespondenzpartners in den jeweiligen Exportländern ab.



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