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Glossar

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G

Unabhängig von der tatsächlich gezahlten Jahresprämie wird eine sog. Mindestprämie vereinbart. In der Regel übersteigt die tatsächlich zu zahlende Jahresprämie die Mindestprämie.

Bei einem sehr hohen Einzelrisiko ist eine Mindestprämie von besonderer Bedeutung, wenn die tatsächlich gezahlte Jahresprämie in Verbindung mit der vereinbarten Höchstentschädigung nicht ausreichen würde, um im Schadenfall dieses Risiko abzudecken.

Nach Vertragsschluss (oder nach Antragstellung, § 29 a VVG) eintretender Umstand, der zu einer ungünstigen Veränderung der Gefahrenlage für den Versicherer führt.

Willkürliche Gefahrerhöhung:

Die Erhöhung des Risikos ist vom Versicherungsnehmer vorgenommen oder der Versicherungsnehmer gestattet die Vornahme durch einen Dritten (§ 23 I VVG). Ist die willkürliche Gefahrerhöhung verschuldet, ist der Versicherer leistungsfrei (§ 25 I VVG). Der Versicherer kann fristlos kündigen (§ 24 I VVG). Unverschuldete willkürliche Gefahrerhöhung müssen unverzüglich angezeigt werden, sonst ist der Versicherer nach § 25 Abs. 2 leistungsfrei.

Objektive Gefahrerhöhung:

Vom Willen des Versicherungsnehmers unabhängige Gefahrerhöhung. Beispiel: Der Gesetzgeber verschärft ein Haftpflichtgesetz. Hier kann der Versicherer innerhalb eines Monats kündigen (§ 27 I VVG). Leistungsfreiheit des Versicherers wegen versäumter Anzeige ist nach § 28 VVG möglich.

Siehe auch: Anzeige- und Verhaltenspflichten

Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfälle an Forderungen aus Warenlieferungen und vollständig erbrachten Dienstleistungen, die dadurch entstehen, dass versicherte Kunden mit Sitz in dem im Versicherungsschein genannten Ländern während der Laufzeit des Versicherungsvertrages zahlungsunfähig werden.

Forderungen aus Gebrauchs- und Nutzungsüberlassung (z. B. Vermietung, Verpachtung, Mietkauf, Leasing, Franchisegebühren, Lizenzforderungen, Provisionsforderungen, Patentüberlassung) müssen beim Versicherer gesondert deklariert werden.

Es werden die Ausfälle nicht ersetzt, die mitverursacht werden durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des Waren- und Zahlungsverkehrs von hoher Hand (siehe Politisches Risiko), Naturkatastrophen, Kernerergie nach den Vorschriften des Atomgesetzes.

Unternehmen, die nicht nur auf eine Factoringgesellschaft zurückgreifen wollen praktizieren das Gesplittete Factoring (Splitted Factoring). Hierbei factorn mehrere Factoringgesellschaften jeweils abgegrenzte Bereiche. Beispiel: Eine Factoringgesellschaft kauft die Inlandsforderungen, eine zweite die Auslandsforderungen. Dieses Verfahren wird eher bei größeren Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen anzutreffen sein

Ist eine Forderungsabtretung meist zur Absicherung eines Bankkredits, bei der der Zedent alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen seinen Schuldner mit Vertragsabschluß abtritt.

Siehe auch: Zession



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