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Glossar

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K

Ist ein Zeitraum, der zusätzlich auf das Zahlungsziel eingeräumt wird und nach dessen Ablauf Maßnahmen des Inkasso vorgenommen werden.

Von Kombi-Factoring oder "aufgesatteltem" Factoring spricht man, wenn Unternehmen eine Kreditversicherung haben und diese um den Bereich der Finanzierung erweitern wollen.

Aufgrund der Kreditversicherung sind die Forderungen bereits abgesichert (Absicherung liegt i. d. R. zwischen 70 und 80%). Durch den Verkauf der Forderungen an den Factor wäre der Kreditversicherungsvertrag überflüssig, weil das Ausfallrisiko (Delkredere) beim Factor liegt.

Hier besteht nun die Möglichkeit, dass der Kreditversicherungsvertrag weiterhin bestehen bleibt und der Factor in Höhe der versicherten Forderungen Liquidität zur Verfügung stellt. Vorteil für den Factoringkunden: Er kann vorübergehend neue Liquidität nutzen, ohne den Kreditversicherungsvertrag zu kündigen. Weiterer positiver Nebeneffekt: Der Factor übernimmt den in der Kreditversicherung vereinbarten Selbstbehalt, so dass der Lieferant nun über eine Kreditversicherung mit 100%-Absicherung verfügt. Insbesondere Firmen mit zusätzlichem Finanzbedarf können sich mit dem "aufgesatteltem" Factoring unabhängig von der Laufzeit des Kreditversicherungsvertrages kurzfristig Liquidität verschaffen. Andernfalls könnte ein unterjährigem Wegfall der Kreditversicherung aufgrund des Factoringeinsatzes zur Folge haben, dass ein Unternehmen die garantierte Jahresprämie der Kreditversicherung entrichten muss, ohne dass es dafür ausreichend Leistungen aus der Versicherung in Anspruch nehmen wird. Das Einsatz des Kombi-Factoring bedarf insbesondere wegen der Aushaftungs-Problematik von Kreditversicherungsverträgen einer konzeptionellen Einzelfallbetrachtung, sinnvoller weise unter Zuhilfenahme externer Spezialisten (Factoringmakler).

Die geschäftliche Betätigung eines Kaufmanns im eigenen Namen für fremde Rechnung, geregelt in §§ 383-406 HGB. Rechtlich ist das Kommissionsgeschäft ein auf eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 HGB gerichteter gegenseitiger Vertrag.

Wenn ein Lieferant bei seinen Kunden Kommissionsläger unterhält, kann der Versicherungsschutz im Rahmen der Kreditversicherung auf die Forderungen erweitert werden, die dem Versicherungsnehmer aus der Errichtung von Kommissionslägern gegen die Kommissionäre zustehen.

Gleiches gilt, wenn ein solches Lager im Überseehandel unterhalten wird (Konsignationslager).

Bezeichnet in der Kreditversicherung einen Versicherungsvertrag, den sich zwecks Risikobegrenzung für den einzelnen Kreditversicherer mehrere Erstversicherer teilen.

siehe: Einkaufsverband

Die Kosten des Factoring setzen sich aus den Zinsen für die Finanzierung der Forderungen, der Factoringgebühr und der Prüfgebühr für die Bonitätsprüfungsgebühr zusammen. Die Zinsen entsprechen den banküblichen Kontokorrentzinsen, die Laufzeit wird anhand des Zahlungseingangs der ausstehenden Forderungen berechnet.

Ist in der Kreditversicherung die Überprüfung der Bonität eines Abnehmers zum Zwecke der Feststellung, welche Versicherungssumme (Limit) auf ihn gezeichnet werden kann, bzw. ob ein dem Versicherer angebotenes Geschäft in Deckung genommen werden kann.

Die Prüfungsgebühren werden pro Kunde und Versicherungsjahr (VJ) berechnet. Diese Gebühr wird solange berechnet, wie der Kunde vom Versicherer überwacht wird und ein Kreditlimit feststeht. Deshalb ist es wichtig vor der Vertragsverlängerung zu prüfen, welche Kunden, für die keine Limite mehr benötigt werden, aus der aktuellen Kundenliste herausgestrichen werden können.

Kreditversicherungsmakler (www.kreditversicherungsmakler.de) sind auf die Versicherungssparte Kreditversicherung spezialisierte Makler, die nach dem Grundsatz des best advice und in Anlehnung an das Sachwalterurteil des BGH treuhänderisch für den Mandaten/Kunden tätig sind und ausschließlich dessen Interessen zu vertreten haben.

Sie werden von Seiten der Kreditversicherer auch als Fachmakler für Kreditversicherung bezeichnet. Sie verfügen über spezielles Kreditversicherungs-Know How, das sie in der Regel durch Tätigkeit bei einem oder mehreren Kreditversicherern erworben haben.

I. Begriff
Analyse der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines potentiellen Kreditnehmers zur Abschätzung des mit einer Kreditvergabe verbundenen Risikos. Das Ergebnis der K. dient als Entscheidungsgrundlage für die Gewährung beauftragter bzw. die Belassung eingeräumter Kredite.

II. Gegenstand
1. Allgemeine Faktoren, die sich in Vertrauenswürdigkeit, rechtliche Verhältnisse und allgemeine wirtschaftliche Verhältnisse einteilen lassen.
a) Die Vertrauenswürdigkeit hat einen persönlichen und fachlichen Aspekt: Anhaltspunkte sind neben dem bisherigen Zahlungsverhalten, der fachlichen Qualifikation und den beruflichen Leistungen auch Lebensgewohnheiten und persönliche Zuverlässigkeit.
b) Die Analyse der rechtlichen Verhältnisse bezweckt neben der Feststellung der Kreditfähigkeit die Untersuchung rechtsform- und gesellschaftervertragsabhängiger Determinanten der K.
c) Die Analyse der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse setzt sich zusammen aus einer Analyse der Lage des Kreditnachfragers sowie der ihn beeinflussenden gesamt- und branchenwirtschaftlichen Einflussgrößen.

2. Spezielle Faktoren, hierbei insbes. Vermögenslage, Erfolgslage und finanzielle Lage (Liquidität) des Kreditnachfragers.

a) Die Vermögenslage ist im Rahmen der K. zu untersuchen im Hinblick auf den mit dem Vermögen nachhaltig erzielbaren Erfolg, auf die Liquidierbarkeit der Vermögensgegenstände sowie auf den Anteil freier und somit noch als potentielle Kreditsicherheit zur Verfügung stehender Vermögensteile:
(1) Vermögensaufstellung und Bewertung jeweils zu Buch-, Zeit- und Liquidationswerten;
(2) Aufdeckung stiller Reserven;
(3) Kapitalstruktur (Verhältnis von Eigen- zu Fremdkapital) und deren Entwicklung;
(4) betriebsnotwendiges Vermögen;
(5) Privatentnahme bei Einzelfirmen und Personengesellschaften mit Blick auf die üblicherweise nicht passivierten privaten Steuerschulden;
(6) fremde Rechte und Haftungsverhältnisse, die aus der Bilanz nicht ersichtlich sind (z. B. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignungen, Bürgschaften, Patronatserklärungen);
(7) Eventualverbindlichkeiten aus schwebenden Kontrakten.

b) Die Erfolgslage wird unter dem Gesichtspunkt untersucht, dass die Fähigkeit zur termingerechten Kreditverzinsung und -tilgung vom erzielten Betriebserfolg abhängt:
(1) Ergebnisse der letzten drei bis fünf Jahre unter Abspaltung von aperiodischen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen;
(2) Umsatzentwicklung und Beschäftigtenzahl;
(3) Beobachtung des Einflusses von Konjunktur- und Preisschwankungen;
(4) Ermittlung der Kostenstruktur und Abschätzung ihrer Veränderung unter dem Einfluss des beantragten Kredits;
(5) Ermittlung der Gewinne der durch die geplante Investition bevorzugten Kostenträgergruppe durch die Kostenträgerrechnung;
(6) Schätzung der zukünftigen Ertragsentwicklung.

c) Die Analyse der finanziellen Lage soll Aufschluss darüber geben, ob die erwartete künftige Zahlungsfähigkeit (Liquidität) des Kreditnachfragers termingerechte Zins- und Tilgungszahlungen aus ordentlichen Einnahmen zulässt:
(1) Ermittlung der Einflüsse von Saisonschwankungen;
(2) Aufstellung der Verbindlichkeiten (geordnet nach Fälligkeitsterminen) und Gegenüberstellung der Umlaufwerte (geordnet nach Liquiditätsgraden).

III. Instrumente
1. Einholung von Auskünften bei Lieferanten und Auskunfteien: Dadurch soll das bisherige Zahlungsverhalten des Kreditnehmers ermittelt werden. Da die Entstehung der Information vom Kreditgeber nicht kontrolliert werden kann, erfordert dieses Instrument eine vorsichtige Handhabung.
2. Gegenüberstellung von Verbindlichkeiten und Vermögen im Kreditstatus (Status IV): Dient der Aufdeckung von stillen Reserven. Der Kreditstatus enthält auch Informationen über Vermögensgegenstände, die bereits mit Sicherheiten belegt sind (z. B. Sicherungsübereignung).
3. Analyse des Jahresabschlusses: Durch die Ermittlung von Kennzahlen und der Analyse ihrer Entwicklung aus mehreren Jahresabschlüssen werden Aussagen über Erfolgs-, Vermögens- und Liquiditätslage des Kreditnehmers in der Vergangenheit abgeleitet. - Vgl. auch Bilanzanalyse.
4. Analyse von Finanzplänen: Gibt Einblick in die zu erwartende Liquiditätsentwicklung des Kreditnehmers. Dabei ist vom Kreditgeber bei der Beurteilung die relativ leichte Manipulierbarkeit dieser Pläne zu berücksichtigen. - Mathematisch-statistisches Verfahren: Credit-Scoring-Verfahren, Diskriminanzanalyse.

IV. Weiterentwicklung der Kreditwürdigkeitsprüfung
Aufbauend auf den traditionellen Methoden der Bonitätsprüfung wurden von der Kreditwirtschaft Systeme zur Früherkennung latenter Kreditrisiken entwickelt. Dieses Verfahren verbindet ein Bilanzanalysesystem (Statistische Bilanzanalyse), ein System zur Kontodatenanalyse sowie ein System zur Beurteilung der Unternehmensleitung; im Rahmen der Kreditbearbeitung sind diese Systeme im Interesse einer sicheren Engagementbeurteilung im Verbund einzusetzen.  

Bei der Kreditzielklausel handelt es sich um einen Risikoausschluss. Das bedeutet, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände der Versicherungsschutz für Neulieferungen endet, sobald eine Forderung älter als das vereinbarte Kreditziel ist oder erkennbar wird, dass eine Forderung nicht innerhalb des Kreditziels ausgeglichen werden kann. Alle nach Eintritt der Zielüberschreitung bzw. nach deren Erkennbarwerden entstehenden Forderungen gehen allein auf das Risiko des Versicherungsnehmers.

Geprüft wird die Zielinanspruchnahme anhand von Kontenblättern bzw. Kontoauszügen. Dabei wird jede Zahlung, Gutschrift etc. - gleichgültig, ob sie für eine genau bezeichnete Lieferung bestimmt war - stets auf die älteste Forderung angerechnet. Hierbei ist zu beachten, dass Scheck- und Wechselzahlungen erst mit dem Einlösungstag als Zahlung angesetzt werden.

Ist beispielsweise bei einem Kreditziel von 5 Monaten eine Forderung am 01.02. entstanden und wird sie am 01.05. mit einem Drei-Monats-Papier bezahlt, so ist bei Einlösung (01.08.) das Ziel (Ablauf 01.07.) um einen Monat überschritten. Diese Zielüberschreitung war aber schon bei Hereinnahme des Papiers am 01.05. erkennbar, d.h. nach dem 01.05. entstandene Forderungen sind nicht mehr versichert.

Zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gehört es, den Kreditversicherern eingetretene oder zu erwartende Zielüberschreitungen zu melden. Diese Überschreitungen sind - gleichgültig, ob es sich um versicherte oder unversicherte Forderungen handelt - dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

Die Überschreitung wird wie folgt ermittelt:

1. Älteste offene Forderung bei Ausschluss des versicherten Kunden durch den Kreditversicherer. Addition der einzelnen Fakturen, beginnend mit der jüngsten bis zu der Rechnung, mit der der Saldo bei Ausschluss erreicht wird.

2. Wann hätte älteste offene Forderung bezahlt sein müssen? (= äußerstes Kreditziel)

3. Welche Kreditzielüberschreitungen sind bezogen auf das Datum des Ausschlusses - im einzelnen eingetreten?

4. Risikoausschluss: wird das äußerste Kreditziel überschritten oder dessen Überschreitung erkennbar:
weitere Lieferungen und Dienstleistungen sind nicht mehr versichert
ein Nachrücken für Forderungen aus bereits ausgeführten Lieferungen und Leistungen sind ausgeschlossen, welche die Versicherungssumme übersteigen. Es sei denn, der Kreditversicherer bestätigt den Fortbestand der Versicherung.

siehe: Kreditzielüberschreitung    

In der Sparte Kreditversicherung ist dies die Summe aller auf einen Abnehmer gezeichneten Limite.

Die Kündigungsfrist des Vertrages kann differieren zwischen zwei oder drei Monaten je nach Anbieter. Grundsätzlich ist es bei schwierigen Vertragsverlängerungsgesprächen sinnvoll die Kündigungsfrist entweder ganz aufzuheben oder auf einen bzw. zwei Monate zu verkürzen.

Abkürzung für Kreditzielüberschreitungsmeldung



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