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04.02.12 11:07

HRP bietet Kooperationspartner­schaft in Factoring, Warenkreditver­sicherung, Avale und Wareneinkaus­finanzierung

Sie sind Versicherungsmakler, Ein- oder Mehrfachagent, Wirt­schaftsprüfer, Steuerberater...


03.02.12 07:30

Unternehmensfinan­zierung: Lage gut, aber leichte Wolken am Horizont

Die aktuelle KfW-Blitzbefragung unter den Finanzierungsexperten der Wirtschaftsverbände ergibt ein...


02.02.12 10:28

Österreich - Dramatischer Anstieg der Zahlungsverzüge im Jänner 2012

Kreditversicherer OeKB Versicherung ortet besondere Gefahr in Slowenien und Ungarn.

Im Jänner 2012...


01.02.12 13:12

Zahlungsausfälle nehmen zu // Spanien und Italien auf A4 // Mittel- und Osteuropa spürt Krise besonders

Der Kreditversicherer hat Italien und Spanien in seiner Länderbewertung um eine Stufe auf A4...


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N

Am 1.1.1999 ist die neue Insolvenzordnung in Deutschland in Kraft getreten. Sie schränkt die Sicherungsrechte von Banken und Sparkassen für eingeräumte Kredite weiter ein. Wegen der Besonderheiten des Factoringgeschäftes ist die Forderungsfinanzierung durch Factoringinstitute von der neuen Insolvenzordnung nicht betroffen.

Der pd regelt den automatischen Eintritt des Versicherungsfalles (VF) nach Ablauf einer festgelegten Frist nach der Fälligkeit der Forderung, bzw. Abgabe zum Inkasso. Dieser Versicherungsfall gilt u.a. nicht für die bereits bestehenden Forderungen, bei Inkrafttreten dieser Klausel bzw. bei Einschluss eines Kunden während der Vertragslaufzeit.

Voraussetzung für die Entschädigungsleistung ist, dass der VN den Versicherer unbeschadet seiner Anzeigepflicht des entsprechenden § in den AVB, X Monate nach Fälligkeit von der Nichtzahlung seiner Forderung schriftlich unterrichtet (Nichtzahlungsmeldung) und mitteilt, welche Maßnahmen er zur Beitreibung seiner Forderung zu unternehmen beabsichtigt oder bereits getroffen hat. Eine andere Formulierung der Obliegenheiten lautet: Zahlt der Kunde nicht innerhalb des festgesetzten Zahlungszieles und ist darüber hinaus die angegebene Überfälligkeitsfrist überschritten, muss der VN, sofern eine Versicherungssumme festgesetzt wurde, eine sog. Überfälligkeitsmeldung abgeben. Spätestens 30 Tage nach dieser Meldung muss dann der Inkassoauftrag erteilt werden. Für unbenannt versicherte Kunden muss der Inkassoauftrag spätestens am 60. Tag nach der ursprünglichen Fälligkeit erfolgen.

Ab Eingang der Nichtzahlungsmeldung beim KV endet der Versicherungsschutz für zukünftige Geschäfte und ist ein Nachrücken von bereits ausgeführten Geschäften, welche die VS übersteigen, ausgeschlossen, es sei denn, der KV bestätigt den Fortbestand des Versicherungsschutzes.

Der Versicherer ist berechtigt das Inkasso der versicherten Forderungen oder Forderungsteile nach der Nichtzahlungsmeldung des VN an sich zu ziehen. Eine Haftung daraus ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Verbesserte Liquidität durch Abbau der Außenstände, Einsparungen beim Einkauf durch Skonti und Rabatte, bis zu hundertprozentige Sicherheit vor Zahlungsausfällen, Kostenersparnis für das Debitorenmanagement, laufende Bonitätskontrolle der Debitoren, Wegfall der Kosten für eine Kreditversicherung, zusätzlich Verbesserung der Bilanzstruktur, Verbesserung des Standings bei Banken und Lieferanten.



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