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Glossar

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O

Vom Willen des Versicherungsnehmers unabhängige Gefahrerhöhung. Beispiel: Der Gesetzgeber verschärft ein Haftpflichtgesetz. Hier kann der Versicherer innerhalb eines Monats kündigen (§ 27 I VVG). Leistungsfreiheit des Versicherers wegen versäumter Anzeige ist nach § 28 VVG möglich.

Siehe auch: Anzeige- und Verhaltenspflichten

Hierbei handelt es sich nicht um schuldvertragliche Leistungspflichten des Versicherungsnehmers, sondern um Pflichten im eigenen Interesse. Werden Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer kündigen und sich im Versicherungsfall auf Leistungsfreiheit berufen (vgl. § 6 I, III VVG). Wichtige Obliegenheiten bei Versicherungsverträgen: Anzeigepflicht, Auskunftspflicht, Rettungspflicht.

Die Rechtsprechung hat für nach dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheiten (§ 6 III VVG) die scharfe gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge der Leistungsfreiheit bei folgenlos gebliebenen vorsätzlichen Obliegenheiten bei Versicherungsverträgen abgemildert (sog. Relevanzrechtsprechung).

Obliegenheitsverletzungen von Repräsentanten werden dem Versicherungsnehmer zugerechnet.

Abkürzung für Organization for Economic Co-Operation and Development, Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Beim offenen Verfahren des Factorings wird dem Debitor angezeigt, dass die Forderung an einen Factor abgetreten ist. Dies ist der Regelfall. Im Gegensatz dazu erfährt beim "Stillen Factoring" der Debitor nichts von der Abtretung. Nach außen hin wird also der Einzug der Kundenforderung so abgewickelt, als wäre kein Factoringvertrag geschlossen.

Im Zusammenhang mit Kreditversicherung zählen hierzu Forderungen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten.

Im Zusammenhang mit Factoring zählen hierzu Inlandsforderungen mit einer Laufzeit von bis zu 3 Monaten und Auslandsforderungen mit einer Laufzeit von bis zu 5 Monaten.

 

Im Unterschied zum Two–Factor-System wickelt der Factor hier Export-Factoring ohne ausländische Factoringpartner in den jeweiligen Ländern ab. Die Einräumung von Debitorenlimiten erfolgt in der Regel auf Basis einer Kreditversicherung des Factors oder des Forderungsverkäufers. Der Einzug der Forderungen gegenüber den ausländischen Debitoren erfolgt direkt.

 

Ein immer mehr verbreitetes Verfahren, dass die EDV-mäßige Abwicklung des Factorings zwischen Factorkunde und Factor beschreibt wird als Online-Factoring bezeichnet. Rechnungen werden vom Lieferanten nicht mehr körperlich beim Factor zur Bevorschussung eingereicht, sondern es werden lediglich die Rechnungsdaten (Debitor, Rechnungsbetrag, Lieferdatum, Rechnungsdatum und -nummer sowie Zahlungsbedingung) EDV-technisch an den Factor weitergereicht.

Anwendung findet das Onlinefactoring auch im Rahmen des Inhouseverfahrens. Hier verbleibt die Debitorenbuchhaltung beim Factoringkunden. Er verbucht die Rechnungen und überwacht eingehende Zahlungen. Der Factor greift mit Hilfe einer EDV-Schnittstelle auf die vorhandenen Rechnungsdaten zu und nimmt an Hand dessen die Bevorschussung vor.

Online-Factoring wird in der Regel Unternehmen mit Umsätzen ab 7,5 - 10 Mio. EUR angeboten.

Bezeichnet in der Kreditversicherung die Nutzung des Internets für die Kommunikation zwischen Versicherungsnehmer und Kreditversicherer sowie zwischen Makler und Kreditversicherer. Die Kommunikationsmöglichkeiten werden von den Kreditversicherern in unterschiedlichem Umfang angeboten und laufend erweitert.

Wesentliche Nutzungsmöglichkeit ist die Beantragung von Versicherungslimiten, Übermittlung von Limitentscheidungen seitens des Versicherers sowie Limitübersichten; ferner können Meldungen (Salden- / Umsatzmeldung Kreditzielüberschreitungsmeldung) vom Versicherungsnehmer an den Kreditversicherer papierlos gemacht werden.

siehe: Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes.

Hiermit wird war das "Übereinkommen zum internationalen Factoring" bezeichnet. Diese Vereinbarung aus dem Jahre 1988 vereinfacht die Abtretung von Exportforderungen durch eine Anpassung internationaler Rechtsvorschriften und erleichtert dadurch die Finanzierung grenzüberschreitender Geschäfte.

Die Bundesrepublik hat dieses Übereinkommen nach fast zehnjährigen Bemühungen des Deutschen Factoring-Verbandes im Januar 1998 ratifiziert. Die Arbeit des Verbandes setzt sich durch eine Beteiligung an den Beratungen über einen Gesetzentwurf der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) fort, der in seiner Wirkung für grenzüberschreitende Geschäfte über den Rechtsinhalt der ‚Ottawa-Konvention' hinausgeht.

Verlagerung von Wertschöpfungsaktivitäten des Unternehmens auf externe Dritte. Outsourcing stellt eine Verkürzung der Wertschöpfungskette bzw. der Leistungstiefe des Unternehmens dar.

Durch die Inanspruchnahme qualifizierter, spezialisierter Vorlieferanten für Komponenten und Dienstleistungen werden die Produktions-, Entwicklungs-, aber auch Dienstleistungsgemeinkosten des Unternehmens häufig reduziert. Durch Konzentration auf die Kernaktivitäten werden Kostenvorteile realisiert, die operative und strategische eigene Marktposition so verbessert.

Im Zusammenhang mit Factoring spricht man von Outsourcing des Debitorenmanagements.



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