Glossar
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V
VAG
Abkürzung für Versicherungsaufsichtsgesetz
Valutierte Forderung
Hierunter ist ein erweitertes Zahlungsziel zu verstehen, das vorsieht, dass auf das gewöhnlich eingeräumte Zahlungsziel ein zusätzliches (valutiertes) Zahlungsziel gewährt wird.
Beispiel: Auf das Zahlungsziel „Zahlung innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto" wird ein Valutazeitraum von 3 Monaten gewährt. Dann kann ein Abnehmer bei Zahlung innerhalb von 100 Tagen noch 2% Skonto ziehen oder nach 120 Tagen ohne Skontoabzug bezahlen.
Verbindlicher Antrag
Bezeichnet in der Kreditversicherung das Formblatt auf dem der potentielle Versicherungsnehmer rechtsverbindlich erklärt, aufgrund eines Mustervertrages einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Die Bindungsfrist an den Antrag beträgt üblicherweise 60 Tage, läßt sich jedoch auch verkürzen.
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen. Es regelt die Beziehungen zwischen Versicherungsunternehmen und Staat. Die Beaufsichtigung der Unternehmen nimmt danach die Bundesanstalt für Finanzdienstleistunmgen (BaFin) wahr.
Versicherungsfall
Der Versicherungsfall tritt ein mit Zahlungsunfähigkeit des Kunden, die vorliegt bei:
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung mangels Masse
- Feststellung vom Insolvenzgericht über die Annahme eines Schuldenbereinigungsplanes
- Erzielung eines außergerichtlichen Quoten- oder Liquidationsvergleichs mit sämtlichen Gläubigern
- Zwangsvollstreckung durch den VN beim Schuldner ohne volle Befriedigung
- Aussichtslosigkeit von Zwangsmassnahmen zur Erreichung einer Zahlung aufgrund nachgewiesener ungünstiger Umstände oder
- Vereinbarung einer Warenrücknahme wegen Insolvenzgefahr (Ersatz von Mindererlös bei Verwertung der Ware)
- Ferner besteht die Möglichkeit des protracted default (Nichtzahlungstatbestand) der je nach Versicherer unterschiedlich geregelt ist.
Versicherungslimit
siehe: Limit
Versicherungsschutz
Der Beginn und das Ende des Versicherungsschutzes für einen benannten Kunden wird in der Kreditmitteilung festgelegt, bzw. beginnt mit Vertragsbeginn und endet mit Vertragsende.
Der Versicherungsschutz für den benannten Kunden endet für Forderungen aus künftigen Lieferungen und Dienstleistungen weiterhin bei Überschreitung der Ausschlussfrist oder des äußersten Kreditzieles, es sei denn der Versicherer bestätigt die weitere Versicherung.
Der Versicherungsschutz beginnt bei einigen Versicherern bei Warenlieferungen ab Versendung und bei Werk- und Dienstleistungen ab Fakturierung. Bei anderen Versicherern besteht Versicherungsschutz bereits ab Lieferung oder vollständig erbrachter Leistung, sofern diese Forderungen spätestens innerhalb einer im Versicherungsschein festgesetzten Frist fakturiert werden und die sonstigen Voraussetzungen des entsprechenden § in den AVB (rechtlich begründete Forderungen) vorliegen.
Versicherungsschutz vor Fakturierung
Der Versicherungsschutz für Forderungen gegen die in die Versicherung eingeschlossenen Kunden kann bereits ab Lieferung oder vollständig erbrachter Leistung gewährt werden, sofern diese Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist fakturiert werden und die sonstigen Voraussetzungen des Versicherungsvertrages erfüllt sind.
Es ist üblich, dass der Kreditversicherer für die noch nicht fakturierten Forderungen einen monatlichen Pauschalbetrag zur Prämienberechnung in Ansatz bringt. Dieser Pauschalbetrag wird für vor jedem neuen Versicherungsjahr überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt.
Versicherungssumme
siehe: Limit
Vertragslaufzeit
In der Kreditversicherung werden in der Regel 1-2-jährige Vertragslaufzeiten vereinbart. Vereinzelt werden auch Vertragslaufzeiten bis zu 3 Jahren vereinbart, üblicherweise wird dann auch eine Bonus-Malusregelung in den Vertrag integriert.
Im Factoring werden Vertragslaufzeiten von 1-2 Jahren vereinbart. In Ausnahmefällen und zudem nur bei Volumina ab 50 Mio. Euro Jahresumsatz lassen sich auch Probeverträge mit Laufzeiten von 6 Monaten vereinbaren
Vertrauensschadenversicherung (VSV)
Die Vertrauensschadenversicherung wird heute meist in Kombination mit der Computermissbrauchversicherung vereinbart. Sie bietet dem Versicherungsnehmer Schutz gegen Vermögensschäden, die ihm von eigenen Mitarbeitern oder durch Dritte, wie z.B. Fremdpersonal oder Hacker, zugefügt werden.
Beispiele sind Veruntreuungsschäden, die durch Vorsatzhandlungen, wie z.B. Betrug, Diebstahl oder mutwillige Beschädigung entstehen.
VOB - Factoring
Factoring für Handwerksbetriebe aus dem Baunebengewerbe. Rechnungen, die auf Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) entstanden sind, werden von spezialisierten Factoringgesellschaften angekauft.
Vordeklaration (Risikoanalysedaten)
Hierunter ist in der Kreditversicherung die schriftliche bzw. elektronische Angabe von Daten und Fakten des potentiellen Versicherungsnehmers zu verstehen, nach denen das Angebot / die Musterpolice erstellt wird.
Die Vordeklaration wird Bestandteil des Versicherungsvertrags. Falsche Angaben können dazu führen, dass der Vertrag von Anfang an unwirksam ist.
Vorlaufdeckung für Speditionsleistungen
Bei einer Kreditversicherung kann Versicherungsschutz gewährt werden im Rahmen der Versicherungssumme auch für Kosten und Auslagen, die nach Erhalt eines Auftrages ab Aufnahme der Leistung entstanden sind. Kosten und Auslagen müssen dem jeweiligen Auftrag zuzuordnen sein; ferner müssen sie nachgewiesen sein und anerkannt werden.
Vorläufige Schadenabrechnung
Steht die Höhe des Ausfalles bis zum Ablauf der Entschädigungsfrist noch nicht endgültig fest, erstellt der Versicherer eine vorläufige Schadenabrechnung. Hierzu werden die abzusetzenden Beträge, soweit ihre Höhe noch unbestimmt ist, geschätzt.
Vorteile des Factorings
Durch Abbau der Außenstände, erlangt das Unternehmen eine verbesserte Liquidität und finanzielle Stärke durch garantierte Wachstumsfinanzierung. 100 % Schutz vor Zahlungsausfällen, Einsparungen beim Einkauf durch Skonti und Rabatte, Kostenersparnis für das Debitorenmanagement, zusätzliche Verbesserung der Bilanzstruktur und des Ratings bei Banken zeichnen ein Factoring aus. Dem Factoring zu eigen ist, dass der Mittelzufluss nicht zurückgeführt werden muss, im Gegensatz zum Betriebsmittel- oder Kontokorrentkredit. Beim Factoring entfallen zudem bankübliche Sicherheiten.
VSV
Abkürzung für: Vertrauensschadenversicherung
VVG
Abkürzung für: Versicherungsvertragsgesetz
