Wann tritt der Versicherungfall ein?
Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung mangels Masse.
Bei Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens.
Bei Erzielung eines außergerichtlichen Quoten- oder Liquidationsvergleichs mit sämtlichen Gläubigern.
Die Zwangsvollstreckung beim Abnehmer durch den versicherten Lieferanten verlief ohne volle Befriedigung.
Bei Aussichtslosigkeit von Zwangsmaßnahmen zur Erreichung einer Zahlung aufgrund nachgewiesener ungünstiger Umstände oder Vereinbarung einer Warenrücknahme wegen Insolvenzgefahr (Ersatz von Mindererlös bei Verwertung der Ware) .
Möglichkeit des vorgezogenen Schadenfalles “protracted default” (Nichtzahlungstatbestand).
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