|
|
|
1. |
Abgesicherte Verluste |
7. |
Eigentumsvorbehalt |
13. |
Droh- oder bereits eingetretener Schaden |
19. |
Verbot der Mehrfachver(-ab)sicherung |
2. |
Abgesicherte
Verträge und materieller Absicherungsbeginn |
8. |
Länderliste |
14. |
Auskunfts- und Beschaffungspflicht |
20. |
Umsatzsteuer |
3.
|
Schäden |
9. |
Währungen |
15. |
Schadenrückvergütung |
21.
|
Ausschlüsse |
4. |
Absicherungslimit |
10. |
Maximal vereinbarte Fälligkeit |
16. |
Aufhebung des Absicherungsschutzes |
22. |
Falsche Angaben oder betrügerische Handlungen |
5. |
Entgelt Einzelforderungsabsicherung |
11. |
Karenzfrist |
17. |
Abtretung von Ansprüchen |
23. |
Begriffsbestimmungen |
6. |
Absicherungsfortsetzung nach Ablauf der Fälligkeit und Karenzfrist |
12. |
Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns |
18. |
Kundenregistrierung, Formular Limitanfrage, Abbuchungsauftrag und vorvertragliche
und laufende Anzeigepflichten |
|
|
|
|
|
|
|
Wir, die atevis Aktiengesellschaft (im Folgenden:
atevis) verpflichten uns, dem atevis-Kunden nach Maßgabe der Absicherung von Einzelforderungen (oder Teilen davon) den abgesicherte Prozentsatz von Verlusten zu zahlen, die dieser infolge des Eintritts folgender Verlustursachen erleidet:
| 1. |
Zahlungsunfähigkeit
(Insolvenz) des abgesicherten Risikos (Abnehmer des atevis-Kunden). |
| 2. |
Unterlassung
eines abgesicherten Risikos, den vertraglich geschuldeten Betrag innerhalb
von 6 Monaten nach dem ursprünglichen Fälligkeitstermin zu zahlen. |

|
2
Abgesicherte Verträge und materieller Absicherungsbeginn
|
|
(1) Die Absicherung der atevis bezieht sich auf den der Einzelforderung (oder Teilen davon) zugrundeliegenden Vertrag mit dem Debitor des
atevis-Kunden in den im Kalkulator hinterlegten Ländern, die der
atevis-Kunde in Verbindung mit seinem Handelsgewerbe abschließt.
Der Vertrag muss die Art und Menge der zu verkaufenden Ware (oder der zu erbringenden
Dienstleistung) enthalten sowie die vereinbarten Zahlungsbedingungen.
(2) Die Absicherung des Abnehmers (abzusicherndes
Risiko) tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Ware
abgeschickt oder – im Falle der von Dienstleistung – dem Kunden die jeweilige
Rechnung für erbrachte Leistungen vorgelegt wird. Als Lieferung gilt
der Zeitpunkt, an dem der atevis-Kunde oder sein Vertreter den
Besitz an der Ware aufgeben hat, um sie dem Abnehmer zu übersenden.
|
|
3 Schäden
|
|
(1) Ansprüche
(mit allen Informationen) werden auf atevis-Formularen erhoben, die
dem atevis-Kunden zur Verfügung gestellt werden.
(2) Wir berechnen den Schaden des atevis-Kunden als den von dem
abgesicherten Risiko geschuldeten Betrag abzüglich spezifizierter Abzüge. Wir schließen
etwaige Vertragszinsen bis zum ursprünglichen Fälligkeitsdatum des geschuldeten
Betrages ein, aber keine Folgezinsen nach diesem Datum
(3) Die Schadenshöhe wird am Schadenfeststellungsdatum bestimmt, und zwar
wie folgt:
a) bei Zahlungsunfähigkeit: Unmittelbar nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
b) bei Zahlungsverzug: 6 Monate nach dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum
(4) Wir entschädigen maximal bis zur Höhe des abgesicherten Prozentsatzes
des Deckungslimits des jeweiligen abgesicherten Risikos.
|
|
|
|
Der atevis-Kunde
kann uns per Internet um schriftliche Angabe eines Absicherungslimits
bitten. atevis und ihre Partnergesellschaft für Einzelforderungsabsicherung
bestimmen nach eigenem Ermessen und erteilen die Genehmigung zu Konditionen,
die beide gemeinsam für angemessen halten. 
|
|
5 Entgelt Einzelforderungsabsicherung
|
|
(1) Für jede zu prüfende
Einelforderung (oder Teilen davon) ist eine Prüfgebühr und im Falle der
Absicherung ist ein Absicherungsentgelt (zuzüglich Inkassopauschale )
zu zahlen.
(2) Die für die Prüfgebühr und den Inkassoanteil jeweils
anteilige Umsatzsteuer wird auf der atevis-Rechnung gesondert ausgewiesen.
|
|
6 Absicherungsfortsetzung nach Ablauf der Fälligkeit
und Karenzfrist
|
|
(1) Der atevis-Kunde
darf keiner Verlängerung über die im Absicherungsformular vereinbarte
Fälligkeit und daran anschließende Karenzfrist zustimmen.
(2) Bei Zuwiderhandlung verliert er den Absicherungsschutz.
|
|
7
Eigentumsvorbehalt
|
|
(1) atevis
wird keine Absicherungsentschädigung vornehmen, solange der Abnehmer (das abge sicherte Risiko) aus irgendwelchen Gründen behauptet, die Forderung ganz oder teilweise
einbehalten zu dürfen oder Vertragspflichten nicht erfüllen zu müssen.
(2) Die Forderung aus Warenlieferung ist nur dann abgesichert, wenn und
soweit der atevis-Kunde mit seinem Abehmer (abgesichertes
Risiko) im Vertrag den einfachen Eigentumsvorbehalt als auch seine Erweiterungen
in Form der Verarbeitungs- und Vorausabtretungsklausel wirksam vereinbart
hat, soweit es im Land des abzusichernden Risikos gesetzlich möglich ist.
(3) Sitzt der Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland, ist atevis
im Formular Limitanfrage mitzuteilen, wenn der einfache Eigentumsvorbehalte
und seine Erweiterungsformen nicht vereinbart werden kann/konnte.

|
|
8
Länderliste
|
|
Es können nur
Abnehmer in den Ländern abgesichert werden, die im Online-Kalkulator
hinterlegt sind.
|
|
9
Währungen
|
|
(1) atevis-Kunden
können zusätzlich zum Euro ihre Rechnungen in den folgenden Währungen
ausstellen: Australischer Dollar, Belgischer Franc, CFA-Franc, Dänische
Kronen, Deutsche Mark, englisches Pfund, Finnische Mark, Französischer
Franc, Griechischer Drachmen, Holländischer Gulden, Hong-Kong Dollar,
Irisches Pfund, Italienische Lira, Japanische Yen, Kanadischer Dollar,
Luxemburg Franc, Neuseeland-Dollar, Norwegische Kronen, Österreichischer
Schilling, Portugiesicher Escudo, Saudi Riyal, Schwedische Kronen, Schweizer
Franken, Spanische Peseta, Südafrikanische Rand, US-Dollar.
(2) Absicherungslimit und Absicherungsentschädigung werden in Euro
beantragt bzw. ausgezahlt.

|
|
10
Maximal vereinbarte Fälligkeiten
|
|
Inland bis 90 Tage
nach Rechnungsdatum bzw. Lieferung / Leistung
Ausland bis 180 Tage nach Rechnungsdatum bzw. Lieferung / Leistung

|
|
11
Karenzfrist
|
|
Zusätzlich zu
den max. möglichen Zahlungsbedingungen im In- und Ausland kann der
atevis-Kunde gegenüber dem Abnehmer (abgesicherten Risiko)
eine Karenzfrist gemäß Online-Kalkulator einräumen.
|
|
12
Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns
|
|
Der atevis-Kunde
ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verpflichtet, alle praktischen
Schadenminderungsmaßnahmen zu ergreifen und sicherzustellen, dass
alle Rechte an Vertragswaren gegen seinen Abnehmer (abgesichertes Risiko)
und Dritten ordnungsgemäß gewahrt und geltend gemacht werden.

|
|
13
Droh- oder bereits eingetretener Schaden
|
|
(1) Der atevis-Kunde
ist verpflichtet, alle von der atevis gewünschten Maßnahmen
in Verbindung mit einem drohenden oder bereits eingetretenen Schaden zu
ergreifen, einschließlich der Klageerhebung.
(2) Der atevis-Kunde hat seine Rechte an den Vertragswaren sowie gegenüber
dem Abnehmer (abgesichertes Risiko) und Dritten auf Wunsch an atevis zu übertragen,
ferner atevis als seinen Vertreter einzusetzen, um in seinem Namen Gerichtsverfahren
einzuleiten.
Ist nach den Vertragsbestimmungen das Inkasso durchzuführen, so tritt
der Kunde alle Rechte aus der versicherten Forderung, einschließlich
sich hieraus ergebender Verzugs- und weiterer Schadenersatzansprüche,
an atevis ab. Die Abtretung und Annahme der Abtretung erfolgt unter
der aufschiebenden Bedingung, dass das Inkasso durchgeführt wird.

|
|
14
Auskunfts- und Beschaffungspflicht
|
|
Der atevis-Kunde
ist verpflichtet, atevis alle gewünschten Auskünfte und
Unterlagen zu beschaffen. 
|
|
15
Schadenrückvergütung
|
|
(1) Jede Schadenrückvergütung
ist sofort an atevis zu überweisen. Der atevis-Kunde ist bis zu dieser
Überweisung verpflichtet, eine Schadenrückvergütung(en) treuhänderisch
zu verwalten.
(2) Nach Empfang der Schadenrückvergütung wird diese zwischen dem atevis-Kunden
und atevis im Verhältnis aufgeteilt, in dem atevis-Kunde
und atevisein für den Schaden aufzukommen haben, selbst wenn atevis infolge der Aufteilung eine größere Summe vereinnahmt, als atevis unter Umständen zu zahlen hat.
(3) Wenn der atevis-Kunde nach Zahlung von atevis nicht
den Bestimmungen dieses Abschnittes Folge leistet, ist dieser auf unser
Verlangen verpflichtet, die Zahlung an atevis zurückzuerstatten.
|
|
16
Aufhebung des Absicherungsschutzes
|
|
(1) Wenn ein Abnehmer (abgesichertes
Risiko) am Ablaufdatum der Karenzfrist mit irgendwelchen Zahlungen im Rücksand
ist, haftet atevis für keine Warenlieferungen oder - im Falle einer Dienstleistung - keine Rechnungen, die ihm nach diesem Datum zugestellt
werden.
(2) Wenn atevis Absicherungslimite oder Länder zu irgendeinem
Zeitpunkt aus irgendeinem Grund gegenüber dem atevis-Kunden kündigt
(schriftlich, per Fax oder per E-Mail) gewährt atevis keinen
Absicherungsschutz für Warenlieferungen oder - bei Dienstleistungen
- Rechnungen, die an dem in unserer Mitteilung angegebenen Datum oder
danach abgesandt oder vorgelegt werden.
|
|
17
Abtretung von Ansprüchen
|
Der atevis-Kunde
kann Ansprüche aus der Einzelforderungsabsicherung nicht ohne unsere
vorherige bestätigte Einwilligung abtreten. Bei einer Zuwiderhandlung
kommt von Anfang an kein Absicherungsschutz zustande.
 |
|
18
Kundenregistrierung, Formular Limitanfrage, Abbuchungsauftrag und vorvertragliche
und laufende Anzeigepflichten
|
|
(1) Der atevis-Kunde
ist zur Anzeige aller Tatsachen hinsichtlich Kundenregistrierung, Formular Limitanfrage
verpflichtet und hat atevis weiterhin über alle Tatsachen in Kenntnis
zu setzen, die ihn selbst oder seinen Abnehmer (abgesichertes Risiko) betreffen
können.
(2) Kundenregistrierung, Formular Limitanfrage
und der Abbuchungsauftrag für die Bonitätsprüfung - mit oder ohne Absicherungsschutz -
sind Grundlage und Bestandteil zur Herbeiführung der gewünschten Bonitätsprüfung
mit oder ohne Absicherungsschutz.
(3) Falls irgendeine Erklärung in irgendeiner Hinsicht unrichtig oder
unwahr ist, ist atevis von der Verpflichtung zur Leistung frei und
berechtigt, jegliche Entgeltzahlung einzubehalten.
(4) atevis ist auch dann von der Verpflichtung zur Leistung frei,
wenn das Entgelt für die Boni-tätsprüfung - mit oder ohne
Absicherungsschutz - nicht wirksam und unwiderruflich abgebucht werden
konnte oder rückgebucht wird.
|
|
19 Verbot der Mehrfachver(ab-)sicherung
|
|
(1) Absicherungsschutz
besteht nur, sofern der Umsatz für ein Absicherungslimit beantragt
und ein Absicherungslimit gezeichnet wurde. (2) Die abzusichernde oder
abgesicherte Einzelforderung darf nicht bereits oder zusätzlich anderweitig
gegen Verluste aus Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug versichert
sein. 
|
|
20
Umsatzsteuer
|
|
Hiermit wird vereinbart,
dass die Mehrwertsteuer (MwSt.) - oder wie auch immer diese Steuer in
einem Land bezeichnet wird - nicht anmeldepflichtig ist und daher nicht
gedeckt wird. In den entsprechenden Rechnungen ist die Mehrwertsteuer
getrennt zu identifizieren.
|
|
21
Ausschlüsse
|
| 1 |
atevis
übernimmt keine Haftung für Schäden, die der atevis-Kunde erleidet,
weil dieser oder sein Vertreter es unterlassen haben, Vertragsbedingungen
zu erfüllen oder gesetzlichen Bestimmungen (einschließlich Verfügungen,
Verordnungen oder Vorschriften mit Gesetzeskraft) Folge zu leisten.
|
| 2 |
atevis
haftet für keine mittel- oder unmittelbaren Schäden, die durch ionisierende, radioaktive, giftige, explosive oder sonst wie gefährliche
oder verunreinigende Eigenschaften oder Wirkungen einer explosiven
Kernenergieanlage oder ihrer Bestandteile, Kernbrennstoffe, Verbrennung
oder Abfallstoffe verursacht oder mitverursacht werden. |
| 3 |
atevis
übernimmt keine Haftung für Schäden, die der atevis-Kunde infolge
der Nichteinholung von Import-, Export- oder anderen Genehmigungen
erleidet, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind oder im
Falle der Vertragserfüllung zu einem Verstoß gegen Devisenvorschriften
führen würden. Dies gilt nicht, wenn solche Genehmigungen oder Devisenvorschriften
erst nach dem Datum erforderlich werden bzw. in Kraft treten, an dem
atevis die Absicherungszusage für die betreffende Forderung zusagt.
|
| 4 |
Sofern
Waren an ein anderes Land als das des Abnehmers geliefert werden, Dienstleistungen
in einem anderen Land als dem des Abnehmers in Rechnung gestellt werden,
oder Zahlungen aus einem anderen Land als dem des Kunden geleistet
werden, haftet atevis für keinen in Verbindung mit dem Drittland
entstehenden Schaden. |
| 5 |
atevis
haftet für keine mittel- oder unmittelbaren Schaden infolge Krieg
(gleich ob vor oder nach dem Ausbruch von Feindseligkeiten) zwischen
folgenden Ländern: China, Frankreich, Großbritannien, GUS und den
Vereinigten Staaten von Amerika. |
| 6 |
Haftung
für eine Einzelforderung (oder Teile davon), die am Tage des Eingangs
bei atevis älter als 30 Tage ist, kann nicht gewährt werden. |
| 7 |
Haftung
für eine Einzelforderung (oder Teile davon) kann nicht beantragt
und gewährt werden, wenn eine andere, bereits bestehende Forderung
beim gleichen Debitor zum Zeitpunkt der Beantragung bei atevis mehr
als 60 Tage überfällig ist. |
|
|
22
Falsche Angaben oder betrügerische Handlungen
|
|
(1) Jede falsche Angabe
zur Kundenregistrierung, zum Formular Limitanfrage oder zum Abbuchungsformular
sowie betrügerisches Verhalten von atevis-Kunden oder einem Dritten mit
rechtmäßigen Ansprüchen aus der Einzelforderungsabsicherung, befreit atevis
von der Leistungspflicht.
(2) atevis ist berechtigt, Entgeltzahlungen einzubehalten und von
dem atevis-Kunden Rückerstattung aller Zahlungen zu verlangen,
die atevis aufgrund der Absicherungszusage im Hinblick auf die
falsche Angabe oder das betrügerische Verhalten geleistet hat.
|
|
23
Begriffsbestimmungen
|
| 1 |
Abgesicherter
Prozentsatz gemäß Kalkulator 85 % oder 90 %. |
|
|
| Zahlungsunfähigkeit:
Als Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gilt folgendes: |
| a) |
wenn
über das Vermögen eines Abnehmers (abgesichertes Risiko) das Konkursverfahren
eröffnet wird oder wenn der Abnehmer (abgesichertes Risiko) gerichtlichen
Schutz gegen die Vollstreckung durch seine Gläubiger erhält,
|
| b) |
wenn
eine Zwangsvollstreckung aus einem Titel in das Vermögen des
Abnehmers (abgesichertes Risiko) nicht zur vollen Befriedigung
geführt hat, |
| c)
|
wenn
mit oder ohne Mitwirkung eines Gerichts eine Schuldenregelung
des Abnehmers (abgesichertes Risiko) zugunsten aller Gläubiger
rechtswirksam vereinbart wird, |
| d)
|
wenn
ein rechtswirksamer Beschluss erlassen wird, das Unternehmen
des Abnehmers (abgesichertes Risiko) abzuwickeln, |
| e) |
wenn
ein gerichtliches Verfahren zur Sanierung des Abnehmers (abgesichertes
Risiko) eröffnet oder ein Verwalter für das Vermögen des Abnehmers
(abgesichertes Risiko) bestellt wird, |
| f) |
wenn
der atevis-Kunde uns glaubhaft macht, dass sich der Abnehmer (abgesichertes
Risiko) in einem derartigen finanziellen Zustand befindet, dass
selbst eine Teilzahlung unwahrscheinlich ist und die Zwangsvollstreckung
aus einem Urteil oder der Antrag auf gerichtlichen Konkurs-
oder Vergleichsverfahren voraussichtlich nur zu einem Ergebnis
führen würde, das in keinem Verhältnis zu den zu erwartenden
Verfahrenskosten stehen würde, |
| g) |
wenn
ein Ergebnis anderswo in Deutschland entsprechend dem Recht
des zuständigen Gerichts zu einem vergleichbaren Ergebnis wie
die vorstehenden Ereignisse führen würde. |
|
| 3 |
Schadenrückvergütung
sind alle Beträge, die der atevis-Kunde, sein Vertreter oder atevis
nach einer Schadenfeststellung zu einer Forderung erhalten oder zwangsweise
einzieht. |
| 4 |
Spezifizierter
Abzug ist jeder Betrag, den der atevis-Kunde oder der Abnehmer (abgesichertes
Risiko) am Tag der Schadenfeststellung dem Abnehmer (abgesichertes Risiko)
gutschreiben können, sei es durch Zahlung, Aufrechnung, Gegenanspruch
oder auf andere Weise, sowie alle Kosten, die der atevis-Kunde erspart
hat. |
| 5 |
Handelsgewerbe
ergibt sich aus der bei der Kundenregistrierung vom atevis-Kunden
angegebenen Branche. |

|
|
|
| |
|