Besondere Bedingungen

Einzelforderungsabsicherung

atevis Aktiengesellschaft

002/15.März 2001

(hier finden Sie die BB-EFA als PDF-Dokument zum Download)


nach unten1. Abgesicherte Verluste nach unten7. Eigentumsvorbehalt nach unten13. Droh- oder bereits eingetretener Schaden nach unten19. Verbot der Mehrfachver(-ab)sicherung
nach unten2. Abgesicherte Verträge und materieller Absicherungsbeginn nach unten8. Länderliste nach unten14. Auskunfts- und Beschaffungspflicht <font face="Arial, Helvetica, sans-serif" size="-3">Grundlagen der Nutzung</font>20. Umsatzsteuer
nach unten3. Schäden nach unten9. Währungen nach unten15. Schadenrückvergütung nach unten21. Ausschlüsse
nach unten4. Absicherungslimit nach unten10. Maximal vereinbarte Fälligkeit nach unten16. Aufhebung des Absicherungsschutzes nach unten22. Falsche Angaben oder betrügerische Handlungen
nach unten5. Entgelt Einzelforderungsabsicherung nach unten11. Karenzfrist nach unten17. Abtretung von Ansprüchen nach unten23. Begriffsbestimmungen
nach unten6. Absicherungsfortsetzung nach Ablauf der Fälligkeit und Karenzfrist nach unten12. Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns nach unten18. Kundenregistrierung, Formular Limitanfrage, Abbuchungsauftrag und vorvertragliche und laufende Anzeigepflichten    

 



1 Abgesicherte Verluste

Wir, die atevis Aktiengesellschaft (im Folgenden: atevis) verpflichten uns, dem atevis-Kunden nach Maßgabe der Absicherung von Einzelforderungen (oder Teilen davon) den abgesicherte Prozentsatz von Verlusten zu zahlen, die dieser infolge des Eintritts folgender Verlustursachen erleidet:

1.  Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) des abgesicherten Risikos (Abnehmer des atevis-Kunden).
2.  Unterlassung eines abgesicherten Risikos, den vertraglich geschuldeten Betrag innerhalb von 6 Monaten nach dem ursprünglichen Fälligkeitstermin zu zahlen.

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2 Abgesicherte Verträge und materieller Absicherungsbeginn

(1) Die Absicherung der atevis bezieht sich auf den der Einzelforderung (oder Teilen davon) zugrundeliegenden Vertrag mit dem Debitor des atevis-Kunden in den im Kalkulator hinterlegten Ländern, die der atevis-Kunde in Verbindung mit seinem Handelsgewerbe abschließt.
Der Vertrag muss die Art und Menge der zu verkaufenden Ware (oder der zu erbringenden Dienstleistung) enthalten sowie die vereinbarten Zahlungsbedingungen.

(2) Die Absicherung des Abnehmers (abzusicherndes Risiko) tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Ware abgeschickt oder – im Falle der von Dienstleistung – dem Kunden die jeweilige Rechnung für erbrachte Leistungen vorgelegt wird. Als Lieferung gilt der Zeitpunkt, an dem der atevis-Kunde oder sein Vertreter den Besitz an der Ware aufgeben hat, um sie dem Abnehmer zu übersenden. nach oben


3 Schäden

(1) Ansprüche (mit allen Informationen) werden auf atevis-Formularen erhoben, die dem atevis-Kunden zur Verfügung gestellt werden.
(2) Wir berechnen den Schaden des atevis-Kunden als den von dem abgesicherten Risiko geschuldeten Betrag abzüglich spezifizierter Abzüge. Wir schließen etwaige Vertragszinsen bis zum ursprünglichen Fälligkeitsdatum des geschuldeten Betrages ein, aber keine Folgezinsen nach diesem Datum
(3) Die Schadenshöhe wird am Schadenfeststellungsdatum bestimmt, und zwar wie folgt:
a) bei Zahlungsunfähigkeit: Unmittelbar nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
b) bei Zahlungsverzug: 6 Monate nach dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum
(4) Wir entschädigen maximal bis zur Höhe des abgesicherten Prozentsatzes des Deckungslimits des jeweiligen abgesicherten Risikos.

 



4 Absicherungslimit

Der atevis-Kunde kann uns per Internet um schriftliche Angabe eines Absicherungslimits bitten. atevis und ihre Partnergesellschaft für Einzelforderungsabsicherung bestimmen nach eigenem Ermessen und erteilen die Genehmigung zu Konditionen, die beide gemeinsam für angemessen halten. nach oben


5 Entgelt Einzelforderungsabsicherung

(1) Für jede zu prüfende Einelforderung (oder Teilen davon) ist eine Prüfgebühr und im Falle der Absicherung ist ein Absicherungsentgelt (zuzüglich Inkassopauschale ) zu zahlen.
(2) Die für die Prüfgebühr und den Inkassoanteil jeweils anteilige Umsatzsteuer wird auf der atevis-Rechnung gesondert ausgewiesen.
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6 Absicherungsfortsetzung nach Ablauf der Fälligkeit und Karenzfrist

(1) Der atevis-Kunde darf keiner Verlängerung über die im Absicherungsformular vereinbarte Fälligkeit und daran anschließende Karenzfrist zustimmen.
(2) Bei Zuwiderhandlung verliert er den Absicherungsschutz.
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7 Eigentumsvorbehalt

(1) atevis wird keine Absicherungsentschädigung vornehmen, solange der Abnehmer (das abge sicherte Risiko) aus irgendwelchen Gründen behauptet, die Forderung ganz oder teilweise einbehalten zu dürfen oder Vertragspflichten nicht erfüllen zu müssen.
(2) Die Forderung aus Warenlieferung ist nur dann abgesichert, wenn und soweit der atevis-Kunde mit seinem Abehmer (abgesichertes Risiko) im Vertrag den einfachen Eigentumsvorbehalt als auch seine Erweiterungen in Form der Verarbeitungs- und Vorausabtretungsklausel wirksam vereinbart hat, soweit es im Land des abzusichernden Risikos gesetzlich möglich ist.
(3) Sitzt der Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland, ist atevis im Formular Limitanfrage mitzuteilen, wenn der einfache Eigentumsvorbehalte und seine Erweiterungsformen nicht vereinbart werden kann/konnte.
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8 Länderliste

Es können nur Abnehmer in den Ländern abgesichert werden, die im Online-Kalkulator hinterlegt sind.nach oben


9 Währungen

(1) atevis-Kunden können zusätzlich zum Euro ihre Rechnungen in den folgenden Währungen ausstellen: Australischer Dollar, Belgischer Franc, CFA-Franc, Dänische Kronen, Deutsche Mark, englisches Pfund, Finnische Mark, Französischer Franc, Griechischer Drachmen, Holländischer Gulden, Hong-Kong Dollar, Irisches Pfund, Italienische Lira, Japanische Yen, Kanadischer Dollar, Luxemburg Franc, Neuseeland-Dollar, Norwegische Kronen, Österreichischer Schilling, Portugiesicher Escudo, Saudi Riyal, Schwedische Kronen, Schweizer Franken, Spanische Peseta, Südafrikanische Rand, US-Dollar.
(2) Absicherungslimit und Absicherungsentschädigung werden in Euro beantragt bzw. ausgezahlt.
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10 Maximal vereinbarte Fälligkeiten

Inland bis 90 Tage nach Rechnungsdatum bzw. Lieferung / Leistung
Ausland bis 180 Tage nach Rechnungsdatum bzw. Lieferung / Leistung
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11 Karenzfrist

Zusätzlich zu den max. möglichen Zahlungsbedingungen im In- und Ausland kann der atevis-Kunde gegenüber dem Abnehmer (abgesicherten Risiko) eine Karenzfrist gemäß Online-Kalkulator einräumen.nach oben


12 Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns

Der atevis-Kunde ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verpflichtet, alle praktischen Schadenminderungsmaßnahmen zu ergreifen und sicherzustellen, dass alle Rechte an Vertragswaren gegen seinen Abnehmer (abgesichertes Risiko) und Dritten ordnungsgemäß gewahrt und geltend gemacht werden. nach oben


13 Droh- oder bereits eingetretener Schaden

(1) Der atevis-Kunde ist verpflichtet, alle von der atevis gewünschten Maßnahmen in Verbindung mit einem drohenden oder bereits eingetretenen Schaden zu ergreifen, einschließlich der Klageerhebung.
(2) Der atevis-Kunde hat seine Rechte an den Vertragswaren sowie gegenüber dem Abnehmer (abgesichertes Risiko) und Dritten auf Wunsch an atevis zu übertragen, ferner atevis als seinen Vertreter einzusetzen, um in seinem Namen Gerichtsverfahren einzuleiten.
Ist nach den Vertragsbestimmungen das Inkasso durchzuführen, so tritt der Kunde alle Rechte aus der versicherten Forderung, einschließlich sich hieraus ergebender Verzugs- und weiterer Schadenersatzansprüche, an atevis ab. Die Abtretung und Annahme der Abtretung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Inkasso durchgeführt wird.
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14 Auskunfts- und Beschaffungspflicht

Der atevis-Kunde ist verpflichtet, atevis alle gewünschten Auskünfte und Unterlagen zu beschaffen. nach oben


15 Schadenrückvergütung

(1) Jede Schadenrückvergütung ist sofort an atevis zu überweisen. Der atevis-Kunde ist bis zu dieser Überweisung verpflichtet, eine Schadenrückvergütung(en) treuhänderisch zu verwalten.
(2) Nach Empfang der Schadenrückvergütung wird diese zwischen dem atevis-Kunden und atevis im Verhältnis aufgeteilt, in dem atevis-Kunde und atevisein für den Schaden aufzukommen haben, selbst wenn atevis infolge der Aufteilung eine größere Summe vereinnahmt, als atevis unter Umständen zu zahlen hat.
(3) Wenn der atevis-Kunde nach Zahlung von atevis nicht den Bestimmungen dieses Abschnittes Folge leistet, ist dieser auf unser Verlangen verpflichtet, die Zahlung an atevis zurückzuerstatten.
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16 Aufhebung des Absicherungsschutzes

(1) Wenn ein Abnehmer (abgesichertes Risiko) am Ablaufdatum der Karenzfrist mit irgendwelchen Zahlungen im Rücksand ist, haftet atevis für keine Warenlieferungen oder - im Falle einer Dienstleistung - keine Rechnungen, die ihm nach diesem Datum zugestellt werden.
(2) Wenn atevis Absicherungslimite oder Länder zu irgendeinem Zeitpunkt aus irgendeinem Grund gegenüber dem atevis-Kunden kündigt (schriftlich, per Fax oder per E-Mail) gewährt atevis keinen Absicherungsschutz für Warenlieferungen oder - bei Dienstleistungen - Rechnungen, die an dem in unserer Mitteilung angegebenen Datum oder danach abgesandt oder vorgelegt werden.
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17 Abtretung von Ansprüchen

Der atevis-Kunde kann Ansprüche aus der Einzelforderungsabsicherung nicht ohne unsere vorherige bestätigte Einwilligung abtreten. Bei einer Zuwiderhandlung kommt von Anfang an kein Absicherungsschutz zustande. nach oben


18 Kundenregistrierung, Formular Limitanfrage, Abbuchungsauftrag und vorvertragliche und laufende Anzeigepflichten

(1) Der atevis-Kunde ist zur Anzeige aller Tatsachen hinsichtlich Kundenregistrierung, Formular Limitanfrage verpflichtet und hat atevis weiterhin über alle Tatsachen in Kenntnis zu setzen, die ihn selbst oder seinen Abnehmer (abgesichertes Risiko) betreffen können.
(2) Kundenregistrierung, Formular Limitanfrage und der Abbuchungsauftrag für die Bonitätsprüfung - mit oder ohne Absicherungsschutz - sind Grundlage und Bestandteil zur Herbeiführung der gewünschten Bonitätsprüfung mit oder ohne Absicherungsschutz.
(3) Falls irgendeine Erklärung in irgendeiner Hinsicht unrichtig oder unwahr ist, ist atevis von der Verpflichtung zur Leistung frei und berechtigt, jegliche Entgeltzahlung einzubehalten.
(4) atevis ist auch dann von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn das Entgelt für die Boni-tätsprüfung - mit oder ohne Absicherungsschutz - nicht wirksam und unwiderruflich abgebucht werden konnte oder rückgebucht wird.
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19 Verbot der Mehrfachver(ab-)sicherung

(1) Absicherungsschutz besteht nur, sofern der Umsatz für ein Absicherungslimit beantragt und ein Absicherungslimit gezeichnet wurde. (2) Die abzusichernde oder abgesicherte Einzelforderung darf nicht bereits oder zusätzlich anderweitig gegen Verluste aus Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug versichert sein. nach oben


20 Umsatzsteuer

Hiermit wird vereinbart, dass die Mehrwertsteuer (MwSt.) - oder wie auch immer diese Steuer in einem Land bezeichnet wird - nicht anmeldepflichtig ist und daher nicht gedeckt wird. In den entsprechenden Rechnungen ist die Mehrwertsteuer getrennt zu identifizieren.nach oben


21 Ausschlüsse

1 atevis übernimmt keine Haftung für Schäden, die der atevis-Kunde erleidet, weil dieser oder sein Vertreter es unterlassen haben, Vertragsbedingungen zu erfüllen oder gesetzlichen Bestimmungen (einschließlich Verfügungen, Verordnungen oder Vorschriften mit Gesetzeskraft) Folge zu leisten.
2 atevis haftet für keine mittel- oder unmittelbaren Schäden, die durch ionisierende, radioaktive, giftige, explosive oder sonst wie gefährliche oder verunreinigende Eigenschaften oder Wirkungen einer explosiven Kernenergieanlage oder ihrer Bestandteile, Kernbrennstoffe, Verbrennung oder Abfallstoffe verursacht oder mitverursacht werden.
3 atevis übernimmt keine Haftung für Schäden, die der atevis-Kunde infolge der Nichteinholung von Import-, Export- oder anderen Genehmigungen erleidet, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind oder im Falle der Vertragserfüllung zu einem Verstoß gegen Devisenvorschriften führen würden. Dies gilt nicht, wenn solche Genehmigungen oder Devisenvorschriften erst nach dem Datum erforderlich werden bzw. in Kraft treten, an dem atevis die Absicherungszusage für die betreffende Forderung zusagt.
4 Sofern Waren an ein anderes Land als das des Abnehmers geliefert werden, Dienstleistungen in einem anderen Land als dem des Abnehmers in Rechnung gestellt werden, oder Zahlungen aus einem anderen Land als dem des Kunden geleistet werden, haftet atevis für keinen in Verbindung mit dem Drittland entstehenden Schaden.
5 atevis haftet für keine mittel- oder unmittelbaren Schaden infolge Krieg (gleich ob vor oder nach dem Ausbruch von Feindseligkeiten) zwischen folgenden Ländern: China, Frankreich, Großbritannien, GUS und den Vereinigten Staaten von Amerika.
6 Haftung für eine Einzelforderung (oder Teile davon), die am Tage des Eingangs bei atevis älter als 30 Tage ist, kann nicht gewährt werden.
7 Haftung für eine Einzelforderung (oder Teile davon) kann nicht beantragt und gewährt werden, wenn eine andere, bereits bestehende Forderung beim gleichen Debitor zum Zeitpunkt der Beantragung bei atevis mehr als 60 Tage überfällig ist.

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22 Falsche Angaben oder betrügerische Handlungen

(1) Jede falsche Angabe zur Kundenregistrierung, zum Formular Limitanfrage oder zum Abbuchungsformular sowie betrügerisches Verhalten von atevis-Kunden oder einem Dritten mit rechtmäßigen Ansprüchen aus der Einzelforderungsabsicherung, befreit atevis von der Leistungspflicht.
(2) atevis ist berechtigt, Entgeltzahlungen einzubehalten und von dem atevis-Kunden Rückerstattung aller Zahlungen zu verlangen, die atevis aufgrund der Absicherungszusage im Hinblick auf die falsche Angabe oder das betrügerische Verhalten geleistet hat.
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23 Begriffsbestimmungen

1 Abgesicherter Prozentsatz gemäß Kalkulator 85 % oder 90 %.
2
Zahlungsunfähigkeit: Als Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gilt folgendes:
a) wenn über das Vermögen eines Abnehmers (abgesichertes Risiko) das Konkursverfahren eröffnet wird oder wenn der Abnehmer (abgesichertes Risiko) gerichtlichen Schutz gegen die Vollstreckung durch seine Gläubiger erhält,
b) wenn eine Zwangsvollstreckung aus einem Titel in das Vermögen des Abnehmers (abgesichertes Risiko) nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
c) wenn mit oder ohne Mitwirkung eines Gerichts eine Schuldenregelung des Abnehmers (abgesichertes Risiko) zugunsten aller Gläubiger rechtswirksam vereinbart wird,
d) wenn ein rechtswirksamer Beschluss erlassen wird, das Unternehmen des Abnehmers (abgesichertes Risiko) abzuwickeln,
e) wenn ein gerichtliches Verfahren zur Sanierung des Abnehmers (abgesichertes Risiko) eröffnet oder ein Verwalter für das Vermögen des Abnehmers (abgesichertes Risiko) bestellt wird,
f) wenn der atevis-Kunde uns glaubhaft macht, dass sich der Abnehmer (abgesichertes Risiko) in einem derartigen finanziellen Zustand befindet, dass selbst eine Teilzahlung unwahrscheinlich ist und die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil oder der Antrag auf gerichtlichen Konkurs- oder Vergleichsverfahren voraussichtlich nur zu einem Ergebnis führen würde, das in keinem Verhältnis zu den zu erwartenden Verfahrenskosten stehen würde,
g) wenn ein Ergebnis anderswo in Deutschland entsprechend dem Recht des zuständigen Gerichts zu einem vergleichbaren Ergebnis wie die vorstehenden Ereignisse führen würde.
3 Schadenrückvergütung sind alle Beträge, die der atevis-Kunde, sein Vertreter oder atevis nach einer Schadenfeststellung zu einer Forderung erhalten oder zwangsweise einzieht.
4 Spezifizierter Abzug ist jeder Betrag, den der atevis-Kunde oder der Abnehmer (abgesichertes Risiko) am Tag der Schadenfeststellung dem Abnehmer (abgesichertes Risiko) gutschreiben können, sei es durch Zahlung, Aufrechnung, Gegenanspruch oder auf andere Weise, sowie alle Kosten, die der atevis-Kunde erspart hat.
5 Handelsgewerbe ergibt sich aus der bei der Kundenregistrierung vom atevis-Kunden angegebenen Branche.

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