A

AAA-Rating

s. Rating

 

Abbuchungsverfahren / Abbuchungsauftragsverfahren

Siehe Lastschriftverfahren

 
 

Abschlagszahlungen

Hierbei handelt es sich in der Kreditversicherung um monatliche (auch quartalsweise / halbjährliche Zahlungen des Versicherungsnehmers, die auf die effektiv zu zahlende Prämie angerechnet werden. Diese Zahlungen dienen der Verwaltungsvereinfachung. Die effektive Prämienabrechung erfolgt halbjährlich bzw. jährlich

 
 

Abtretung des Auszahlungsanspruchs

In der Kreditversicherung kann der Versicherungsnehmer die ihm zustehenden Ansprüche auf Auszahlung einer Entschädigungsleistung an Dritte abtreten. Üblicherweise erfolgt solch eine Abtretung zusätzlich zu einer Zession.

Der Zessionar tritt in alle Rechte des Versicherungsnehmers ein. Liegt eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung (Begünstigung) vor, dann ist eine Abtretung nur mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten möglich. Der Versicherungsnehmer bleibt Prämienzahler. Wegen der Inhaberklausel im Versicherungsschein muß er diesen an den Zessionar geben. Mit der Abtretung erwirbt der Zessionar nach herrschender Meinung auch Gestaltungsrechte, z. B. das Recht zur Umwandlung der Versicherung.

 

à forfait

(franz. in Bausch und Bogen). Beim Ankauf von Forderungen die Aufgabe von Rechten, insbes. der Ausschluss des Rückgriffs auf vorherige Eigentümer.

 

AGB

Abkürzung für Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
 

AGB-Gesetz

Abkürzung für Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

 
 

AKV

Abkürzung für Ausfuhrkreditversicherung

 
 

AKV-Invest

Abkürzung für Ausfuhrkreditversicherung von Investitionsgütern

 
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Das sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Partei bei Abschluß des Vertrages stellt. AGB liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen im einzelnen ausgehandelt sind.

 

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Von den Verbänden der Versicherer oder auch von einzelnen Versicherern formulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Kontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegen. Die AVB sind als Risikoumschreibungen und Risikoausschlüsse von erheblicher praktischer Bedeutung. Ihre Auslegung ist immer wieder Anlaß für Streitigkeiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Auslegung das Verständnis eines verständigen und redlichen, juristisch und versicherungstechnisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmers maßgebend.

Der Zweck, den die Versicherer mit einer AVB verfolgten, wird nur berücksichtigt, wenn er im Wortlaut der Bedingung zum Ausdruck kommt. AVB bedürfen grundsätzlich keiner vorherigen Kontrolle durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. Ihr Mindestinhalt ist gesetzlich festgelegt (§ 10 VAG). Die AVB sind den Kunden bei Antragstellung auzuhändigen (§ 10 VAG, § 2 I AGB-Gesetz). Soweit dies nicht erfolgt, kann dem Kunden ein Widerspruchsrecht zustehen (§ 5a VVG).

 
 

Altforderungen

Siehe Bestehende Forderungen

 
 

Altkunde

Begriff aus der Kreditversicherung aus dem Pauschalteil. Damit ist ein Abnehmer gemeint, der vor einer neu anstehenden Kreditgewährung innerhalb der letzten 12 Monate mindestens zweimal vom Versicherungsnehmer auf Ziel Ware bezogen und ordnungsgemäß bezahlt hat. Mindestumsätze können bei höheren Anbietungsgrenzen zusätzlich zur Bedingung gemacht werden

 
 

Anbietungsgrenze (Antragsgrenze)

In der Kreditversicherung ein vertraglich vereinbarter Außenstandsbetrag (z. B. 10.000 Euro), ab dem ein Kunde des Versicherungsnehmers dem Kreditversicherer zur Kreditprüfung aufgegeben werden muß.

Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes wird meist vereinbart, dass auf Grundlage eines Stichtags eine monatlich einmalige (z. B. zum Ultimo) Überprüfung stattfindet, ob eine Versicherungssumme (Limit) beantragt werden muß.

Die Wahl der Höhe Anbietungsgrenze sollte sicherstellen, dass die A- und B-Kunden (bezogen auf die Höhe des Außenstandes) über der Anbietungsgrenze liegen.

 

Anbietungspflicht

In der Kreditversicherung besteht beim Abschluß von Mantelverträgen (im Gegensatz zur Einzelforderungsabsicherung und Einzeldebitorenabsicherung) der Grundsatz, dass der Versicherungsnehmer alle seine Forderungen gegen alle seine gegenwärtigen und zukünftigen Abnehmer dem Kreditversicherer anzubieten hat.

Einschränkungen der Anbietungspflicht können sich ergeben, wenn Kunden unterhalb der Anbietungsgrenze nicht mitversichert werden sollen.

In der Regel lassen sich auch sogenannte Ausnahmen von der Anbietungspflicht vereinbaren.

Ferner kann in Ausnahmefällen eine sogenannte Ausschnittbildung den Rahmen für eine Absicherung darstellen, d. h. der Versicherungsnehmer versichert nur bestimmte Bereiche seiner Umsätze/Forderungen.

 
 

Annex

In der Kreditversicherung bezeichnet dies die Mitversicherung von Exportforderungen innerhalb einer Warenkreditversicherung oder die Mitversicherung von Inlandsforderungen innerhalb einer Ausfuhrkreditversicherung.

 
 

Antragsgrenze

Siehe Anbietungsgrenze

 

Anzahlung

Dieser Betrag wird mit der vom VN monatlich erstellten Salden-/Umsatzmeldung als Guthaben solange verrechnet, bis dieser aufgebraucht ist. Danach erfolgt eine monatlich effektive Prämienabrechnung vom KV. Je nach KV und Vertrag wird diese Anzahlung auch noch in mehrere Abschlagszahlungen aufgeteilt.

Durch die Anzahlung wird gewährleistet, dass der KV von Vertragsbeginn an zur Entschädigungsleistung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verpflichtet ist.

Anzeige- u. Verhaltenspflichten

Der Versicherungsnehmer hat alle ihm bei Beantragung des Versicherungsschutzes bekannten sowie die ihm anschließend bekannt werdenden Umstände die für die Übernahme des Versicherungsschutzes, insbesondere für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit seiner einzelnen Kunden erheblich sein können, dem Versicherer anzuzeigen (z.B. Nichteinlösung eines Schecks). Der Versicherungsnehmer hat Fälle drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit seiner einzelnen Kunden unverzüglich telefonisch, telegrafisch oder fernschriftlich dem Versicherer anzuzeigen. Sonstige gefahrerhöhende Umstände sind ebenfalls unverzüglich anzeigepflichtig. Bei Gefahrerhöhung oder aus sonstigen ihm berechtigt erscheinenden Gründen kann der Versicherer jederzeit den Versicherungsschutz für den betroffenen Kunden beschränken oder aufheben. Diese Maßnahme des Versicherers wird wirksam mit Zugang der Mitteilung beim Versicherungsnehmer. Der bedingungsgemäß bestehende Versicherungsschutz für die bis zum Eingang der Mitteilung bei Versicherungsnehmer entstandenen Forderungen aus Warenlieferungen und erbrachten Dienstleistungen bleibt unberührt. Wird der Versicherungsschutz aufgehoben, so ist ein Nachrücken unversicherter Forderungen ausgeschlossen.

APG

Abkürzung für Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen

 

Asset-Backed-Securities (Asset Backed Securitisation)

Diese Finanzierungsvariante entstammt den USA. Bei einer Asset Backed Transaktion handelt es sich um den Verkauf einer Vielzahl möglichst gleichartiger Forderungen (Forderungspool) zum Zwecke der Liquiditätsbeschaffung. Käufer ist eine Zweckgesellschaft mit Sitz im Ausland. Die Zweckgesellschaft refinanziert den von ihr für die Forderungen zu zahlenden Kaufpreis über die Ausgabe von Wertpapieren (Asset Backed Securities) oder die Aufnahme von Krediten am Euromarkt. Die Einziehung der verkauften Forderungen erfolgt weiterhin durch den Forderungsverkäufer. Die Abtretung erfolgt "still", d. h. der Debitor erlangt keine Kenntnis vom Verkauf. Obwohl der Forderungsverkäufer nicht mehr Eigentümer der Forderung ist, verbleibt mittels Vereinbarung bei ihm das gewöhnliche Ausfallrisiko. Die Fortführung einer Kreditversicherung ist daher sinnvoll. )

Die Finanzierungsform der Asset-Backed-Securities (Asset Backed Securitisation) erfordert einen Vorbereitungszeitraum von 6 bis 9 Monaten. Zielgruppe: Unternehmen ab 250 Mio. Euro Umsatz.

Asset-Based Finance oder Asset-Based Financing (ABF-Verfahren)

Im US-amerikanischen Sprachraum wird hierunter jedwede Finanzierung verstanden, die Unternehmensaktiva zur Grundlage einer Finanzierung macht. In Europa ist der Begriff durch das Angebot einzelner Factoringgesellschaften in Zusammenhang mit bestimmten Formen der Forderungsfinanzierung geprägt worden. Das ABF-Verfahren lässt sich folgendermaßen skizzieren:

Ankauf von Forderungen gegen einzelne Abnehmer
Die ausgewählten Abnehmer zählen hinsichtlich der Forderungshöhe zu den A-Kunden
Forderungsverwaltung verbleibt beim Factorkunden (Inhouse)
Die Abnehmer des Factorkunden werden nicht über den Forderungsverkauf informiert (stilles Verfahren)
Abnehmer zahlen weiterhin an die bisherige Bankverbindung
Der Factorkunde reicht zum Ankauf der Forderungen durch den Factor nur die Forderungssalden der in das Factoringverfahren einbezogenen Debitoren ein
Die Vorauszahlungsquote liegt in der Regel bei 100%
Die Übernahme des Delkredererisikos durch den Factor steht nicht im Vordergrund, kann aber miteingeschlossen werden.

Asset-Based Lending (ABL-Verfahren)

Im US-amerikanischen Sprachraum wird hierunter jedwede Finanzierung verstanden, die Unternehmensaktiva zur Grundlage einer Finanzierung macht. In Europa ist der Begriff noch wenig gebräuchlich. Insbesondere in Deutschland wird der Begriff des Asset-Based Lending fast nicht genutzt, weil aus lend = (ver)leihen irrtümlicherweise auf einen Leihvertrag zwischen Factor und Factorkunde geschlossen werden könnte. Danach hätte der Factor als Verleiher Geldmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, d. h. der einseitigen Verpflichtung des Factors würde keine Leistung des Factorkunden gegenüber stehen. Wird Asset-Based Lending im Sinne einer Verpfändung von Forderungen angewendet, entfällt der bilanzverkürzende Effekt. Für eine Skizzierung des ABL-Verfahrens wird daher auf das ABF-Verfahren verwiesen.

Ausfallrisiko

Gefahr des teilweisen oder vollständigen Verlustes von Forderungen allgemein sowie von Forderungen und Kursverlusten bei Wertpapieren; hervorgerufen durch Insolvenz bzw. Insolvenzgefährdung des Schuldners. Das Ausfallrisiko wird beim Gläubiger auch als Gläubigerrisiko und beim Anteilseigner (z. B. Aktionär) als Anteilseignerrisiko bezeichnet. Im Falle eines Abschreibungsbedarfs an Länderkrediten spricht man vom Länderrisiko. Beim echten Factoring übernimmt der Factor das Ausfallrisiko (Delkredere) bis zu hundert Prozent regresslos.

aufgesatteltes Factoring

siehe Kombi-Factoring

 

Äußerstes Kreditziel

Siehe Kreditziel

 
 

Ausfuhrbürgschaften

Sind Deckungen der Bundesrepublik Deutschland die übernommen werden, wenn der ausländische Vertragspartner des deutschen Exporteurs oder ein für das Forderungsrisiko voll haftender Garant ein Staat, eine Gebietskörperschaft oder eine vergleichbare Institution ist.

 
 

Ausfuhrgarantien

Ausfuhrgarantien sind Deckungen der Bundesrepublik Deutschland die gewährt werden, wenn der ausländische Vertragspartner des deutschen Exporteurs eine insolvenzfähige privatrechtlich organisierte Firma ist.

 
 

Ausfuhrgewährleistungen

Hierbei handelt es sich um Bundesdeckungen (Bundesrepublik Deutschland). Ausfuhrgewährleistungen werden zum einen als Ausfuhrgarantien gewährt und zum anderen als Ausfuhrbürgschaften.

 
 

Ausfuhrkreditversicherung (AKV)

Ist die Versicherung von Forderungen aus Warenlieferungen und / oder Dienstleistungen gegen Insolvenz ausländischer Abnehmer des Versicherungsnehmers. Über die Mitversicherung des protracted default läßt sich der Versicherungsschutz auch auf die Zahlungsunwilligkeit erweitern. Der Versicherungsschutz läßt sich ferner durch die Mitversicherung von politischen Risiken erweitern.

 
 

Ausfuhrkreditversicherung von Investitionsgütern (AKV-Invest)

Ist eine Sparte der Kreditversicherung, die die Versicherung von Forderungen aus Investitionsgüterverkäufen und Werklieferungen an Abnehmer im Ausland vorsieht.

Siehe auch Investitionsgüterkreditversicherung

 
 

Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen (APG)

Bezeichnet im Rahmen der staatlichen Ausfuhrgewährleistungen ein vereinfachtes Verfahren, wenn laufend eine Mehrzahl von ausländischen Kunden in verschiedenen Ländern zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen beliefert werden.

 

Außenstände

Summe der Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen. Außenstände stehen gesammelt im Kunden- oder Debitorenkonto, spezialisiert im Kontokorrentbuch oder in der Kundenkartei. Sie bedürfen einer ständigen Kontrolle, damit ggf. das Mahnverfahren sofort einsetzen kann. Ordnungsmäßiger Eingang der Außenstände ist Voraussetzung für die Zahlungsbereitschaft (Liquidität). - In der Bilanz: Saldierung mit Schulden untersagt, i.d.R. nur gestattet bei Personenidentität und Aufrechenbarkeit; Aufrechnung. Überzahlungen der Abnehmer sind zu passivieren, nicht mit Forderungen aufzurechnen; mit Hilfe von Factoring lassen sich Außenstände in liquide Mittel umwandeln.

 

Aushaftung

Hierbei steht der Kreditversicherer für während der Vertragslaufzeit versicherte Risiken aber nach Vertragsbeendigung entstehende Schadenfälle ein. Der Aushaftungszeitraum kann zeitlich begrenzt sowie unbegrenzt vereinbart sein. Diese Haftungserweiterung ist üblicherweise Bestandteil in internationalen Absicherungspolicen.

Wird die Aushaftung angeboten, wird dafür von einigen Anbietern eine Mehrprämie verlangt, die sich nach dem Forderungsbestand und Risikozeitraum richtet.

 
 

Ausnahmen von der Anbietungspflicht

Die grundsätzliche Anbietungspflicht bei Mantelverträgen der Kreditversicherung wird durchbrochen, in dem vereinbart werden kann, dass eine bestimmte Branche, Debitorengruppen, bestimmte einzelne zu benennende Debitoren oder „unbenannte Kunden" nicht in die Kreditversicherung eingeschlossen werden. Zur Entscheidung benötigt der Versicherer dafür die genaue Bezeichnung der Ausnahme aus der Anbietungspflicht sowie Anteil des Umsatzes bei Herausnahme p. a.in % am Gesamtumsatz oder Anteil des Umsatz in absoluten Zahlen p. a. in Euro.

 
 

Ausschnittbildung

Die grundsätzliche Anbietungspflicht bei Mantelverträgen der Kreditversicherung kann beschränkt werden durch eine sogenannte Ausschnittbildung. Hier versichert der Versicherungsnehmer nur bestimmte Teilbereiche seines Geschäftes. Für die Ausschnittbildung ist die eindeutige Abgrenzbarkeit erforderlich, damit feststeht, ob ein Abnehmer anbietungspflichtg ist oder nicht. Beispiele für Ausschnittbildungen sind: Produktbereiche, Geschäftsbereiche, Abnehmerbranchen, Länderausschnitte

 
 

Ausschreibungsplattform

Ist ein Service auf dem Marktplatz für Kreditversicherung mit dem erstmalig Unternehmen und deren Makler ihren Kreditversicherungsbedarf zur Angebotsangabe ausschreiben können.

Hierbei wird zunächst anhand einer strukturierten Analyse (Vordeklaration) das kalkulatorische Versicherungsvolumen ermittelt. Dann kann der Interessent sich seine Wunsch-Kreditversicherungspolice online konfigurieren. Anschließend wird diese Wunsch-Police mit seinen Angaben zur Vordeklaration online an die Kreditversicherer gesendet, die er aus einer Auflistung selektiert hat.

Kreditversicherer, die Interesse an einer Angebotsabgabe haben, übermitteln dann Ihre Vorschläge an den Interessenten bzw. dessen Makler.

 

Ausschlussfrist

Sobald die im Versicherungsschein festgelegte Ausschlussfrist überschritten wird, endet der Versicherungsschutz für alle zukünftigen Forderungen automatisch, sofern der VN nicht vom Versicherer eine anderweitige Mitteilung erhalten hat.

Ausschnittsfactoring (Sector Factoring)

Entscheidet sich ein Unternehmen dafür, nur einen Teil der Forderungen zu factorn, handelt es sich um Ausschnittsfactoring (Sector Factoring). Beispiele: nur bestimmte Abnehmergruppen (Großhandel, Branchen), Beschränkung auf bestimmte Produkte bzw. Dienstleistungen.

Im Extremfall kann sich das Factoring auf einen einzigen (Groß)Abnehmer beziehen (Einzelfactoring). Dies kann dann sinnvoll sein, wenn durch den Verkauf dieser Forderungen bereits der gewünschte Liquiditätseffekt eintritt. Die Abtretung der Forderungen an den Factor gegenüber einem einzigen Abnehmer ist auch im Stillen Verfahren denkbar.

Ausstellungsware

Siehe Musterware

AVB

Abkürzung für Allgemeine Versicherungsbedingungen