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Abbuchungsverfahren
/ Abbuchungsauftragsverfahren
Siehe
Lastschriftverfahren
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Abschlagszahlungen
Hierbei
handelt es sich in der Kreditversicherung um monatliche (auch quartalsweise
/ halbjährliche Zahlungen des Versicherungsnehmers, die auf die
effektiv zu zahlende Prämie angerechnet werden. Diese Zahlungen
dienen der Verwaltungsvereinfachung. Die effektive Prämienabrechung
erfolgt halbjährlich bzw. jährlich
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Abtretung
des Auszahlungsanspruchs
In
der Kreditversicherung kann der Versicherungsnehmer die ihm zustehenden
Ansprüche auf Auszahlung einer Entschädigungsleistung an Dritte
abtreten. Üblicherweise erfolgt solch eine Abtretung zusätzlich
zu einer Zession.
Der Zessionar tritt
in alle Rechte des Versicherungsnehmers ein. Liegt eine unwiderrufliche
Bezugsberechtigung (Begünstigung) vor, dann ist eine Abtretung
nur mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten möglich.
Der Versicherungsnehmer bleibt Prämienzahler. Wegen der Inhaberklausel
im Versicherungsschein muß er diesen an den Zessionar geben. Mit
der Abtretung erwirbt der Zessionar nach herrschender Meinung auch Gestaltungsrechte,
z. B. das Recht zur Umwandlung der Versicherung.
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à
forfait
(franz.
in Bausch und Bogen). Beim Ankauf von Forderungen die Aufgabe von Rechten,
insbes. der Ausschluss des Rückgriffs auf vorherige Eigentümer.
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AGB
Abkürzung
für Allgemeine
Geschäftsbedingungen
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AGB-Gesetz
Abkürzung
für Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB).
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AKV
Abkürzung
für Ausfuhrkreditversicherung
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AKV-Invest
Abkürzung
für Ausfuhrkreditversicherung von Investitionsgütern
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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Das
sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten
Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen
Partei bei Abschluß des Vertrages stellt. AGB liegen nicht vor,
soweit die Vertragsbedingungen im einzelnen ausgehandelt sind.
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Allgemeine
Versicherungsbedingungen (AVB)
Von
den Verbänden der Versicherer oder auch von einzelnen Versicherern
formulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Kontrolle
nach dem AGB-Gesetz unterliegen. Die AVB sind als Risikoumschreibungen
und Risikoausschlüsse von erheblicher praktischer Bedeutung. Ihre
Auslegung ist immer wieder Anlaß für Streitigkeiten. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Auslegung das
Verständnis eines verständigen und redlichen, juristisch und
versicherungstechnisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmers maßgebend.
Der Zweck, den die
Versicherer mit einer AVB verfolgten, wird nur berücksichtigt,
wenn er im Wortlaut der Bedingung zum Ausdruck kommt. AVB bedürfen
grundsätzlich keiner vorherigen Kontrolle durch das Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen. Ihr Mindestinhalt ist gesetzlich festgelegt
(§ 10 VAG).
Die AVB sind den Kunden bei Antragstellung auzuhändigen (§ 10 VAG,
§ 2 I AGB-Gesetz).
Soweit dies nicht erfolgt, kann dem Kunden ein Widerspruchsrecht zustehen
(§ 5a VVG).
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Altforderungen
Siehe
Bestehende
Forderungen
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Altkunde
Begriff
aus der Kreditversicherung aus dem Pauschalteil.
Damit ist ein Abnehmer gemeint, der vor einer neu anstehenden Kreditgewährung
innerhalb der letzten 12 Monate mindestens zweimal vom Versicherungsnehmer
auf Ziel Ware bezogen und ordnungsgemäß bezahlt hat. Mindestumsätze
können bei höheren Anbietungsgrenzen
zusätzlich zur Bedingung gemacht werden
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Anbietungsgrenze
(Antragsgrenze)
In
der Kreditversicherung ein vertraglich vereinbarter Außenstandsbetrag
(z. B. 10.000 Euro), ab dem ein Kunde des Versicherungsnehmers dem Kreditversicherer
zur Kreditprüfung aufgegeben werden muß.
Zur Reduzierung
des Verwaltungsaufwandes wird meist vereinbart, dass auf Grundlage eines
Stichtags eine monatlich einmalige (z. B. zum Ultimo) Überprüfung
stattfindet, ob eine Versicherungssumme (Limit)
beantragt werden muß.
Die Wahl der Höhe
Anbietungsgrenze sollte sicherstellen, dass die A- und B-Kunden (bezogen
auf die Höhe des Außenstandes) über der Anbietungsgrenze
liegen.
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Anbietungspflicht
In
der Kreditversicherung besteht beim Abschluß von Mantelverträgen
(im Gegensatz zur Einzelforderungsabsicherung
und Einzeldebitorenabsicherung)
der Grundsatz, dass der Versicherungsnehmer alle seine Forderungen gegen
alle seine gegenwärtigen und zukünftigen Abnehmer dem Kreditversicherer
anzubieten hat.
Einschränkungen
der Anbietungspflicht können sich ergeben, wenn Kunden unterhalb
der Anbietungsgrenze
nicht mitversichert werden sollen.
In der Regel lassen
sich auch sogenannte Ausnahmen
von der Anbietungspflicht vereinbaren.
Ferner kann in
Ausnahmefällen eine sogenannte Ausschnittbildung
den Rahmen für eine Absicherung darstellen, d. h. der Versicherungsnehmer
versichert nur bestimmte Bereiche seiner Umsätze/Forderungen.
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Annex
In
der Kreditversicherung bezeichnet dies die Mitversicherung von Exportforderungen
innerhalb einer Warenkreditversicherung oder die Mitversicherung von
Inlandsforderungen innerhalb einer Ausfuhrkreditversicherung.
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Antragsgrenze
Siehe
Anbietungsgrenze
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Anzahlung
Dieser
Betrag wird mit der vom VN monatlich erstellten Salden-/Umsatzmeldung
als Guthaben solange verrechnet, bis dieser aufgebraucht ist. Danach
erfolgt eine monatlich effektive Prämienabrechnung vom KV. Je nach KV
und Vertrag wird diese Anzahlung auch noch in mehrere Abschlagszahlungen
aufgeteilt.
Durch die Anzahlung wird gewährleistet,
dass der KV von Vertragsbeginn an zur Entschädigungsleistung nach dem
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verpflichtet ist.
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Anzeige-
u. Verhaltenspflichten
Der
Versicherungsnehmer hat alle ihm bei Beantragung des Versicherungsschutzes
bekannten sowie die ihm anschließend bekannt werdenden Umstände die
für die Übernahme des Versicherungsschutzes, insbesondere für die Beurteilung
der Kreditwürdigkeit seiner einzelnen Kunden erheblich sein können,
dem Versicherer anzuzeigen (z.B. Nichteinlösung eines Schecks). Der
Versicherungsnehmer hat Fälle drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
seiner einzelnen Kunden unverzüglich telefonisch, telegrafisch oder
fernschriftlich dem Versicherer anzuzeigen. Sonstige gefahrerhöhende
Umstände sind ebenfalls unverzüglich anzeigepflichtig. Bei Gefahrerhöhung
oder aus sonstigen ihm berechtigt erscheinenden Gründen kann der Versicherer
jederzeit den Versicherungsschutz für den betroffenen Kunden beschränken
oder aufheben. Diese Maßnahme des Versicherers wird wirksam mit Zugang
der Mitteilung beim Versicherungsnehmer. Der bedingungsgemäß bestehende
Versicherungsschutz für die bis zum Eingang der Mitteilung bei Versicherungsnehmer
entstandenen Forderungen aus Warenlieferungen und erbrachten Dienstleistungen
bleibt unberührt. Wird der Versicherungsschutz aufgehoben, so ist ein
Nachrücken unversicherter Forderungen ausgeschlossen.
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APG
Abkürzung
für Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen
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Asset-Backed-Securities
(Asset Backed Securitisation)
Diese
Finanzierungsvariante entstammt den USA. Bei einer Asset Backed Transaktion
handelt es sich um den Verkauf einer Vielzahl möglichst gleichartiger
Forderungen (Forderungspool) zum Zwecke der Liquiditätsbeschaffung.
Käufer ist eine Zweckgesellschaft mit Sitz im Ausland. Die Zweckgesellschaft
refinanziert den von ihr für die Forderungen zu zahlenden Kaufpreis
über die Ausgabe von Wertpapieren (Asset Backed Securities) oder die
Aufnahme von Krediten am Euromarkt. Die Einziehung der verkauften Forderungen
erfolgt weiterhin durch den Forderungsverkäufer. Die Abtretung erfolgt
"still", d. h. der Debitor erlangt keine Kenntnis vom Verkauf.
Obwohl der Forderungsverkäufer nicht mehr Eigentümer der Forderung ist,
verbleibt mittels Vereinbarung bei ihm das gewöhnliche Ausfallrisiko.
Die Fortführung einer Kreditversicherung ist daher sinnvoll. )
Die Finanzierungsform der Asset-Backed-Securities
(Asset Backed Securitisation) erfordert einen Vorbereitungszeitraum
von 6 bis 9 Monaten. Zielgruppe: Unternehmen ab 250 Mio. Euro Umsatz.
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Asset-Based
Finance oder Asset-Based Financing (ABF-Verfahren)
Im
US-amerikanischen Sprachraum wird hierunter jedwede Finanzierung verstanden,
die Unternehmensaktiva zur Grundlage einer Finanzierung macht. In Europa
ist der Begriff durch das Angebot einzelner Factoringgesellschaften
in Zusammenhang mit bestimmten Formen der Forderungsfinanzierung geprägt
worden. Das ABF-Verfahren lässt sich folgendermaßen skizzieren:
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Ankauf von Forderungen
gegen einzelne Abnehmer |
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Die ausgewählten Abnehmer
zählen hinsichtlich der Forderungshöhe zu den A-Kunden |
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Forderungsverwaltung verbleibt
beim Factorkunden (Inhouse) |
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Die Abnehmer des Factorkunden
werden nicht über den Forderungsverkauf informiert (stilles Verfahren)
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Abnehmer zahlen weiterhin
an die bisherige Bankverbindung |
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Der Factorkunde reicht
zum Ankauf der Forderungen durch den Factor nur die Forderungssalden
der in das Factoringverfahren einbezogenen Debitoren ein |
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Die Vorauszahlungsquote
liegt in der Regel bei 100% |
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Die Übernahme des Delkredererisikos
durch den Factor steht nicht im Vordergrund, kann aber miteingeschlossen
werden. |
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Asset-Based
Lending (ABL-Verfahren)
Im
US-amerikanischen Sprachraum wird hierunter jedwede Finanzierung verstanden,
die Unternehmensaktiva zur Grundlage einer Finanzierung macht. In Europa
ist der Begriff noch wenig gebräuchlich. Insbesondere in Deutschland
wird der Begriff des Asset-Based Lending fast nicht genutzt, weil aus
lend = (ver)leihen irrtümlicherweise auf einen Leihvertrag zwischen
Factor und Factorkunde geschlossen werden könnte. Danach hätte der Factor
als Verleiher Geldmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, d.
h. der einseitigen Verpflichtung des Factors würde keine Leistung des
Factorkunden gegenüber stehen. Wird Asset-Based Lending im Sinne einer
Verpfändung von Forderungen angewendet, entfällt der bilanzverkürzende
Effekt. Für eine Skizzierung des ABL-Verfahrens wird daher auf das ABF-Verfahren
verwiesen.
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Ausfallrisiko
Gefahr
des teilweisen oder vollständigen Verlustes von Forderungen allgemein
sowie von Forderungen und Kursverlusten bei Wertpapieren; hervorgerufen
durch Insolvenz bzw. Insolvenzgefährdung des Schuldners. Das Ausfallrisiko
wird beim Gläubiger auch als Gläubigerrisiko und beim Anteilseigner
(z. B. Aktionär) als Anteilseignerrisiko bezeichnet. Im Falle eines
Abschreibungsbedarfs an Länderkrediten spricht man vom Länderrisiko.
Beim echten Factoring übernimmt der Factor das Ausfallrisiko (Delkredere)
bis zu hundert Prozent regresslos.
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aufgesatteltes
Factoring
siehe
Kombi-Factoring
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Äußerstes
Kreditziel
Siehe
Kreditziel
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Ausfuhrbürgschaften
Sind
Deckungen der Bundesrepublik Deutschland die übernommen werden,
wenn der ausländische Vertragspartner des deutschen Exporteurs
oder ein für das Forderungsrisiko voll haftender Garant ein Staat,
eine Gebietskörperschaft oder eine vergleichbare Institution ist.
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Ausfuhrgarantien
Ausfuhrgarantien
sind Deckungen der Bundesrepublik Deutschland die gewährt werden,
wenn der ausländische Vertragspartner des deutschen Exporteurs
eine insolvenzfähige privatrechtlich organisierte Firma ist.
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Ausfuhrgewährleistungen
Hierbei
handelt es sich um Bundesdeckungen
(Bundesrepublik Deutschland). Ausfuhrgewährleistungen
werden zum
einen als Ausfuhrgarantien
gewährt und zum anderen als Ausfuhrbürgschaften.
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Ausfuhrkreditversicherung
(AKV)
Ist
die Versicherung von Forderungen aus Warenlieferungen und / oder Dienstleistungen
gegen Insolvenz ausländischer Abnehmer des Versicherungsnehmers.
Über die Mitversicherung des protracted
default läßt sich der Versicherungsschutz auch
auf die Zahlungsunwilligkeit erweitern. Der Versicherungsschutz läßt
sich ferner durch die Mitversicherung von politischen
Risiken erweitern.
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Ausfuhrkreditversicherung
von Investitionsgütern (AKV-Invest)
Ist
eine Sparte der Kreditversicherung, die die Versicherung von Forderungen
aus Investitionsgüterverkäufen und Werklieferungen an Abnehmer
im Ausland vorsieht.
Siehe auch Investitionsgüterkreditversicherung
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Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen
(APG)
Bezeichnet
im Rahmen der staatlichen Ausfuhrgewährleistungen
ein vereinfachtes Verfahren, wenn laufend eine Mehrzahl von ausländischen
Kunden in verschiedenen Ländern zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen
beliefert werden.
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Außenstände
Summe
der Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen. Außenstände stehen
gesammelt im Kunden- oder Debitorenkonto, spezialisiert im Kontokorrentbuch
oder in der Kundenkartei. Sie bedürfen einer ständigen Kontrolle, damit
ggf. das Mahnverfahren sofort einsetzen kann. Ordnungsmäßiger Eingang
der Außenstände ist Voraussetzung für die Zahlungsbereitschaft (Liquidität).
- In der Bilanz: Saldierung mit Schulden untersagt, i.d.R. nur gestattet
bei Personenidentität und Aufrechenbarkeit; Aufrechnung. Überzahlungen
der Abnehmer sind zu passivieren, nicht mit Forderungen aufzurechnen;
mit Hilfe von Factoring lassen sich Außenstände in liquide Mittel umwandeln.
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Aushaftung
Hierbei
steht der Kreditversicherer für während der Vertragslaufzeit
versicherte Risiken aber nach Vertragsbeendigung entstehende Schadenfälle
ein. Der Aushaftungszeitraum kann zeitlich begrenzt sowie unbegrenzt
vereinbart sein. Diese Haftungserweiterung ist üblicherweise Bestandteil
in internationalen Absicherungspolicen.
Wird die Aushaftung
angeboten, wird dafür von einigen Anbietern eine Mehrprämie
verlangt, die sich nach dem Forderungsbestand und Risikozeitraum richtet.
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Ausnahmen
von der Anbietungspflicht
Die
grundsätzliche Anbietungspflicht bei Mantelverträgen der Kreditversicherung
wird durchbrochen, in dem vereinbart werden kann, dass eine bestimmte
Branche, Debitorengruppen, bestimmte einzelne zu benennende Debitoren
oder „unbenannte
Kunden" nicht in die Kreditversicherung eingeschlossen
werden. Zur Entscheidung benötigt der Versicherer dafür die
genaue Bezeichnung der Ausnahme aus der Anbietungspflicht sowie Anteil
des Umsatzes bei Herausnahme p. a.in % am Gesamtumsatz oder Anteil des
Umsatz in absoluten Zahlen p. a. in Euro.
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Ausschnittbildung
Die
grundsätzliche Anbietungspflicht bei Mantelverträgen der Kreditversicherung
kann beschränkt werden durch eine sogenannte Ausschnittbildung.
Hier versichert der Versicherungsnehmer nur bestimmte Teilbereiche seines
Geschäftes. Für die Ausschnittbildung ist die eindeutige Abgrenzbarkeit
erforderlich, damit feststeht, ob ein Abnehmer anbietungspflichtg ist
oder nicht. Beispiele für Ausschnittbildungen sind: Produktbereiche,
Geschäftsbereiche, Abnehmerbranchen, Länderausschnitte
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Ausschreibungsplattform
Ist
ein Service auf dem Marktplatz
für Kreditversicherung mit dem erstmalig Unternehmen
und deren Makler ihren Kreditversicherungsbedarf zur Angebotsangabe
ausschreiben können.
Hierbei wird zunächst
anhand einer strukturierten Analyse (Vordeklaration) das kalkulatorische
Versicherungsvolumen ermittelt. Dann kann der Interessent sich seine
Wunsch-Kreditversicherungspolice online konfigurieren. Anschließend
wird diese Wunsch-Police mit seinen Angaben zur Vordeklaration online
an die Kreditversicherer gesendet, die er aus einer Auflistung selektiert
hat.
Kreditversicherer,
die Interesse an einer Angebotsabgabe haben, übermitteln dann Ihre
Vorschläge an den Interessenten bzw. dessen Makler.
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Ausschlussfrist
Sobald
die im Versicherungsschein festgelegte Ausschlussfrist überschritten
wird, endet der Versicherungsschutz für alle zukünftigen Forderungen
automatisch, sofern der VN nicht vom Versicherer eine anderweitige Mitteilung
erhalten hat.
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Ausschnittsfactoring
(Sector Factoring)
Entscheidet
sich ein Unternehmen dafür, nur einen Teil der Forderungen zu factorn,
handelt es sich um Ausschnittsfactoring (Sector Factoring). Beispiele:
nur bestimmte Abnehmergruppen (Großhandel, Branchen), Beschränkung auf
bestimmte Produkte bzw. Dienstleistungen.
Im Extremfall kann
sich das Factoring auf einen einzigen (Groß)Abnehmer beziehen (Einzelfactoring).
Dies kann dann sinnvoll sein, wenn durch den Verkauf dieser Forderungen
bereits der gewünschte Liquiditätseffekt eintritt. Die Abtretung der
Forderungen an den Factor gegenüber einem einzigen Abnehmer ist auch
im Stillen Verfahren denkbar.
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Ausstellungsware
Siehe Musterware
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AVB
Abkürzung
für Allgemeine
Versicherungsbedingungen
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