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Neuregelung des "Überschuldensbegriff
Insolvenzrecht-Verlängerung der unternehmensfreundlichen „Neuregelung“ des Überschuldungsbegriffes bis zum 31.12.2013
Nach § 19 InsO ist die Überschuldung ein Grund für die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen von haftungsbeschränkten Gesellschaften. Liegt eine Überschuldung vor, so hat der Geschäftsführer/Vorstand des betroffenen Unternehmens spätestens drei Wochen nach Eintritt der Überschuldung Insolvenzantrag zu stellen (§ 15 a InsO).
Die Definition, wann Überschuldung vorliegt, hat in den vergangenen Jahren ehrfach gewechselt. Im Rahmen des am 01.01.1999 eingeführten und bis 17.10.2008 geltenden Überschuldungsbegriffes war Überschuldung gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckte. Die Überschuldungsprüfung hatte grundsätzlich nach Liquidationswerten zu erfolgen (Regelfall) und durfte nur bei einer positiven Fortführungsprognose(Ausnahmefall) erstellt werden.
Für die Annahme der Überschuldung im Sinne des § 19 InsO a.F. reichte also allein die rechnerische Überschuldung aus. Da die positive Fortführungsprognose nur noch eine Bewertungsregel für die Vermögensgegenstände war, musste ein Insolvenzantrag auch bei positiver Prognose gestellt werden, wenn sich bei Ansatz von Fortführungswerten die rechnerische Überschuldung ergab.
Als Reaktion auf die Finanzkrise wurde der insolvenzrechtliche Überschuldungsbegriff bereits im Herbst 2008, befristet bis zum 31.12.2010 geändert. Danach liegt trotz rechnerischer Überschuldung kein Insolvenzgrund vor, wenn eine positive Fortführungsprognose des Unternehmens besteht.
Diese “ Neuregelung“ des Überschuldungsbegriffes gilt nunmehr bis zum 31.12.2013.
Bis zu diesem Zeitpunkt kommt es also darauf an, ob die so genannte Fortführungsprognose positiv ausfällt, weil ein Unternehmen beispielsweise einen Zuschlag für einen Großauftrag erhalten hat und damit die Zahlungsfähigkeit über den gesamten Prognosezeitraum gewährleistet ist.
Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
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