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Forfaitierung Definition - Begriffe - Service


Forfaitierung ist der Ankauf einer Forderung unter Verzicht auf einen Rückgriff gegen den Verkäufer bei Zahlungsausfall (à forfait = im Bausch und Bogen ohne Regress).

Dem i.d.R. deutschen Lieferanten werden die Forderungen (überwiegend in Wechselform) so abgenommen, dass er nur noch für den rechtlichen Bestand haftet, er aber nicht mehr das wirtschaftliche und politische Risiko trägt.

Meistens werden vom Importeur Solawechsel beigebracht, die praktisch ein absolutes Zahlungsversprechen darstellen, wobei die Haftung des Indossant durch einen entsprechenden Vermerk (z.B. "ohne Regress") ausgeschlossen wird.

Bei einem Akzept muss gegenüber dem Aussteller eine Freistellungserklärung gegeben werden, die allerdings nur zivilrechtliche Bedeutung hat.

Für den Ankauf ist unerlässlich, dass der Akzeptant (oder bei Solawechsel der Aussteller) eine staatliche Stelle ist oder dass eine Sicherheit in Form einer (abstrakten) Bankgarantie, die unwiderruflich und übertragbar sein muss, einer Einreden ausschließende Bankbürgschaft, einer (Bank-) Wechseleinlösungsbürgschaft oder eines Akkreditivs beigebracht wird.

Der Forderungskäufer (i.d.R. Banken oder Spezialinstitute) übernimmt pauschal und einredefrei die Verbindlichkeit des ausländischen Importeurs und stellt damit den Exporteur von allen Risiken frei.

Indossament oder Giro ist bei Wertpapieren die schriftliche, an bestimmte Formen gebundene Übertragungserklärung, die der Indossant (Girant) den aus dem Wertpapier verpflichteten Order (Auftrag) erteilt, statt an den von ihm genannten Indossator (Giraten) Zahlung zu leisten. Das Indossament kann Legitimations-, Transport- und Garantiefunktion haben.

Akzept ist die schriftliche Annahmeerklärung auf dem gezogenen Wechsel, im Geschäftsverkehr auch der akzeptierte Wechsel selbst. Durch Akzept verpflichtet sich der Bezogene (Trassat), die auf dem Wechsel angegebene Summe am Verfalltage ganz ("Vollakzept") oder teilweise ("Teilakzept") zu zahlen.

Akzeptkredit ist die Einräumung eines Bankkredites in der Weise, dass der Kunde oder in seinem Auftrag eine dritte Person in vereinbarter Höhe auf eine Bank zieht und die Bank diese annimmt ("akzeptiert"). Die Bank stellt dem Kunden das Vertrauen, das sie selbst genießt, in der Form der Wechselannahme zur Verfügung, was für das überseeische Remboursgeschäft von entscheidender Bedeutung ist.

Remboursgeschäft (= zurückerstellen) ist eine im Überseehandel (Im- und Export) übliche Geschäftsform, bei der inländische Warenkäufer eine Bank in der Weise in Anspruch nimmt, dass sie an seiner Stelle vom überseeischen Verkäufer die Dokumente der zur Verschiffung aufgegebenen Waren gegen Auslieferung einer dem Rechnungsbetrag entsprechenden Tratte, d.h. gegen Wechselakzept, in Empfang nimmt.

Ein Rembourskreditgeschäft liegt vor, wenn der inländische Käufer den Akzeptkredit seiner Bank in Anspruch nimmt.

Eine Forfaitierung ist auch mit einer Ausfuhrgewährleistung des Bundes kombinierbar. Ausfuhrgewährleistungen sind auf den Forfaiteur übertragbar. Voraussetzung ist allerdings, dass der Exporteur den Bund von jeder Inanspruchnahme aus der Deckung freihält, die auf Mängel der gelieferten Ware oder auf die mangelnde Rechtsbeständigkeit der Forderung zurückzuführen ist.

Der Ankauf von Forderungen im Forfaitierungsgeschäft im Überblick:

Für welche Forderungen ist Forfaitierung geeignet?



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