Inkasso - Inkassogesellschaften
Inkasso ist ein Begriff aus der Betriebswirtschaftslehre, speziell dem Bereich Finanzierung.
Inkasso ist der Einzug von Forderungen gegenüber gewerblichen und privaten Schuldnern.
Der geschäftsmäßige Einzug fremder Forderungen ist nach §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubnispflichtig.
Der geschäftsmäßige Kauf fremder Forderungen war früher aufgrund der 5. AVO zum Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtig, die Erlaubnispflicht hierfür ist durch Inkrafttreten des RDG entfallen.
Inkassounternehmen
Ein Inkassounternehmen auch Inkassobüro genannt, ist ein Dienstleistungsunternehmen, das Gläubigern dazu verhilft, das ihnen geschuldete Geld zu erlangen.
Juristisch ausgedrückt ist es die „gewerbsmäßige Einziehung von Forderungen“.
Grundlage einer solchen Einziehung ist ein Inkassovertrag, der in der Regel ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter ist.
Inkassounternehmen und ihre Tätigkeiten:
- 1. Einziehung im Auftrag (Inkassounternehmen wird namens und im Auftrag des Auftraggebers tätig)
- 2. Einziehungsermächtigung (wie bei 1.; das Inkassounternehmen ist bevollmächtigt, im eigenen Namen die Zahlung zu verlangen)
- 3. Inkassozession (Abtretung der Forderung - § 398 BGB - zum Zwecke der Einziehung)
- 4. Vollabtretung (Forderungskauf - Abtretung an Inkassounternehmen ohne Zweckbindung)
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